Pflege kostet Geld, viel Geld. Glücklicherweise leben wir alle länger und die Medizin verbessert sich weiter. Das hat jedoch auch zur Folge, dass Menschen pflegebedürftig länger Kosten verursachen. In der Praxis ist daher die Beitragserhöhung der Pflegeversicherung ab Juli 2023 unerlässlich. Nur so lassen sich Mehrkosten ausgleichen.
Update am 05. April 2023 zum Artikel von ursprünglich 1.3.2023
Das Gesetz wurde am 05.04.2023 vom Bundeskabinett beschlossen. Auf der Seite des BMG stehen weitere Details zur Verfügung.
Update am 24. März 2023 zum Artikel von ursprünglich 1.3.2023
Der Entwurf ist jetzt online und kann auf der Seite des BMG heruntergeladen werden. Eine farblich markierte Version mit den wichtigen Änderungen zum Beitrag finden Sie hier in meinem Downloadbereich oder mit diesem Direktlink.
Für gesetzliche versicherte Arbeitnehmer steigt somit die Gesamtbelastung durch Kranken- und Pflegeversicherung weiter an. Privat Versicherte Arbeitnehmer sind von dieser Anpassung nicht betroffen. (auch hier gab es aber Anpassungen im Januar).
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) plant das Bundesgesundheitsministerium die Änderungen schon sehr kurzfristig, zum 01. Juli 2023, umzusetzen.
Warum allein diese Anpassung dennoch nicht ausreicht, um Ihnen im Alter eine passende Pflege zu ermöglichen, das finden Sie am Ende des Beitrages.
Beitragserhöhung der Pflegeversicherung ab Juli 2023 – Kinderlose zahlen deutlich mehr
Der Beitragssatz in der Pflegepflichtversicherung soll laut Gesundheitsminister moderat erhöht werden.
„Zur Sicherung der finanziellen Stabilität der sozialen Pflegeversicherung im Sinne einer Absicherung bestehender Leistungsansprüche und im Rahmen dieser Reform vorgesehener Leistungsanpassungen wird der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben“
In der Praxis bedeutet dieses “moderat” für gesetzlich freiwillig versicherte Arbeitnehmer einen weiteren Anstieg der monatlichen Kosten in Höhe von 17,46 €, an denen sich der Arbeitgeber zur Hälfte beteiligt.
Im Entwurf ist zudem von einer Anpassung des Zuschlages für Kinderlose die Rede. Schon heute zahlen alle, nach 1940 geborene und über 23 Jahre alten Versicherten einen Zuschlag. Dieser stieg bereits in der Vergangenheit von 0,25 auf 0,35%.
Beide Anpassungen bedeuten für einen kinderlosen und freiwillig versicherten Arbeitnehmer ab Juli eine Mehrbelastung von 21,20 € monatlich.
Ab dem 01.07.2023 steigt zusätzlich zur Beitragsanpassung auch der Zuschlag für Kinderlose auf 0,6% und verdoppelt sich damit fast.
Der Zuschlag für Kinderlose erhöht sich somit um ganze 44%. Nehmen wir Bezug auf den Gesamtbeitragssatz, so steigt dieser nun geplant wie folgt:
- Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte ab Juli 2023: 4,00% (bisher 3,4% (3,05+0,35))
- Pflegeversicherung für Versicherte mit Kinder ab Juli: 3,40%
- Entlastung ab dem 2. bis zum 5. Kind mit jeweils 0,15% pro Kind
Wer also mehrere Kinder hat und ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, der zahlt zukünftig in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit 0,15%, also monatlich 7,48 € entlastet.
Gesamtbeitrag in der Pflegeversicherung ab 01. Juli 2023
Durch die Anpassung der Beitragssätze ändern sich auch die neuen Gesamtbeiträge. Kinderlose Versicherte zahlen ab dem 01. Juli 2023 dann folgende Beiträge:
mit Kindern Pflegepflicht: 4.987,50 € * 3,40% = 169,56 € (bisher 152,12 €)
ohne Kinder Pflegepflicht: 4.987,50 € * 4,00% = 199,50 € (bisher 169,58 €)
Somit steigt die Mehrbelastung für kinderlose Arbeitnehmer durch die Beitragserhöhung der Pflegeversicherung um 21,20 € pro Monat.
Diese setzt sich aus dem Arbeitnehmeranteil der “normalen Beitragsssatzerhöhung (8,73 € / 3,05% auf 3,4%, davon die Hälfte) und der Erhöhung des Kinderlosenzuschlages (12,47 € / 0,35 auf 0,6%) zusammen.
Mehrbelastung von 12,47 € von Arbeitnehmern allein zu tragen
Der Arbeitgeber ist von dem Kinderlosenzuschlag Anpassung nicht betroffen, dieser ist von den Versicherten allein zu tragen ist.
Da aber auch der normale Beitragssatz von 3,05% auf 3,4% steigt, ändert sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung im Juli 2023.
Zukünftig bekommen Arbeitnehmer dann statt 76,06 € nun 84,79 € maximal erstattet. Weiterhin zahlt der Arbeitgeber daher maximal einen Zuschuss der Hälfte des (Grund-) Beitragssatzes von 3,40%, also 1,7% von 4.987,50 € und damit maximal 84,79 €.
Pflegepflichtversicherung reicht nicht aus
Trotz der erneuten Anpassung reichen die Leistungen in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung weder bei gesetzlich, noch bei privatversicherten Kunden aus. Der Leistungsrahmen ist identisch. Im Rahmen der Pflegereform sollen zwar in 2025 die Leistungen geringfügig angepasst werden, dennoch ist es für Pflegebedürftige zu wenig.
Weitere Details, einen Rechner und umfassende Informationen habe ich Ihnen unter dem Menüpunkt “Pflege” zusammengestellt. Hier können Sie auch ermitteln, welche Leistungen Ihnen aus der Pflegepflichtversicherung zustehen.
Mal wieder macht man es sich einfach und erhöht die Beiträge ohne das grundätzliche Problem anzugehen. Die Finanzierung lässt sich schlichtweg mittels der heutigen Pflegeversicherung kurz- und erst Recht nicht mittelfristig darstellen.
Dabei setzt die Schröpfung der gewollt oder ungewollt Kinderlosen – ohne plausible Argumente – dem Ganzen noch die Krone auf.
Ich habe mein Leben lang auf einen selbstbestimmten Ruhestand hingearbeitet und muss nun als Rentner zur Kenntnis nehmen, dass meine private Altervorsorgen vom Staat bis an die Schmerzgrenze durch die SV-Beiträge, die ich voll allein bezahlen muss, abgeschöpft werden.
Der hohe Zusatzbeitrag für Kinderlose sollte vom Bundesverfassungsgericht unter die Lupe genommen werden. Speziell bei Rentnern wird der Rahmen gesprengt.
Welches Kind ist heute noch in der Lage seine Eltern zu pflegen? Die Mittel der Pflegeversicherung werden immer voll ausgeschöpft.