Seit dem Jahr 2007 mildern Beiträge zur privaten Krankenversicherung (in Höhe einer Basisversorgung) die steuerlichen Einkünfte. Grundlage für diese Anrechnung der Beiträge sind die gesetzlichen Vorgaben im Bürgerentlastungsgesetz.
Einen anderen Fall, der dich nicht direkt mit der steuerlichen Anrechnungsfähigkeit beschäftigt, jedoch mit der Minderung des Einkommens hatte das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden. Mit dem, am 28.10.2011 getroffenen Urteil (Aktenzeichen 3 K1332 /09 Kg) behandelte das Finanzgericht einen Fall, wo dem studierenden Kind das Kindergeld gestrichen wurde, da es zu hohe Einkünfte hatte. Mit ein Grund dieser zu hohen Einkünfte war die fehlende Anrechnung der Beiträge für die private Krankenversicherung (PKV).
In dem Verfahren ging es darum, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung (in diesem Fall eine Restkostenversicherung aufgrund eines Beihilfeanspruches) einkommensmindernd bei dem Kind anzurechnen sind. Die Auszahlungsstelle des Kindergeldes hatte selbiges zurückgefordert und dabei argumentiert, der Vater sei Versicherungsnehmer für die private Krankenversicherung und daher seien diese Beträge nicht bei der Tochter anzurechnen. Das es eine Erstattung der Beiträge durch die Tochter an den Vater gegeben hat, wollte man auch hier nicht gelten lassen und so wandte sich der Vater mit seiner Klage gegen die Streichung des Kindergeldes.
Das zuständige Finanzgericht sah dieses jedoch anders, und gab dem Vater Recht. Auch wenn es in der Rechtsprechung umstritten ist, ob es sich bei den Beiträgen für die privaten Krankenversicherungsbeiträge um unvermeidbare Beträge handelt (nur diese wären bei der Einkünfteberechnung mindernd zu berücksichtigen) gaben die Richter dem Vater Recht.
„Die Aufwendungen für die private Krankenversicherung sind zumindest in der geltend gemachten Höhe von 401 € bei der Tochter einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies ist zwar in der Rechtsprechung der Finanzgerichte umstritten. Einem Abzug dieser Aufwendungen im Rahmen des Paragraphen 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz steht aber nicht entgegen, dass die vom Kläger und nicht von seiner Tochter entrichtet worden sind.“
Die Richter beziehen sich hier auch auf vorangegangene Urteile, unter anderem das Urteil des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 4.6.2009 Aktenzeichen 3K 840/08 Kg) sowie das Finanzgericht des Berlin-Brandenburg (Urteil vom 4.11.2010 mit Aktenzeichen 4K10218/06 B). Danach ist es als verfassungskonform auszulegen, dass der Relativsatz „nicht zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind“, nicht nur auf die Bezüge, sondern auch auf die Einkünfte des Kindes zu beziehen sei. Auch nehmen die Richter Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.1.2005 (Aktenzeichen 2BvR167/02) wonach die dortigen Richter auch bislang Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung, sowie unvermeidbarer Beiträge für eine private Kranken-und Pflegeversicherung, den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt haben.
Doch wer nun glaubt einen hochwertigen Versicherungsschutz mit vielen Extras abzuschließen, und damit das Einkommen des Kindes zu mindern und auch Kindergeld zu bekommen, dem enttäuschen die Richter zurecht. Dazu heißt es in dem Urteil weiter:
„Der Bundesfinanzhof habe Beiträge zu privaten Krankenversicherung insoweit als unvermeidbar angesehen, als sie eine Mindestversorgung für den Krankheitsfall ermöglichen und nicht lediglich Beiträge für eine private Krankenzusatzversicherung seien. Dies gelte-so das Finanzgericht Münster und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg- sowohl für den Fall, in dem das Kind selbst Versicherungsnehmer sei als auch für den Fall, dass das Kind im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert sei.“
Damit stellt verschiedene Gerichte klar, dass es vollkommen egal ist ob der Vater Versicherungsnehmer ist (wie bei Kindern durchaus üblich) oder ob die Versicherung an das Kind übertragen wird. Durch die klare Rechtsprechung mehrerer Gerichte, sollte es zukünftig unstreitig sein, ob die Beiträge anrechenbar sind und dadurch der Kindergeldanspruch bestehen bleibt.
Sollten Sie also in einer ähnlichen Situation sein, Beiträge zur privaten Krankenversicherung geleistet haben welche sich nicht einkommensmindernd ausgewirkt haben, so sollten Sie zeitnah einen Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultieren, der ihnen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche behilflich ist. Unter Umständen können sie auch in ihrem Widerspruch an die Kindergeldkasse auf dieses Urteil verweisen. Das Urteil selbst ist im Volltext auf den Seiten des Finanzgerichts Düsseldorf abrufbar.