Das Land Baden-Württemberg hat für seine Beamten Änderungen in der Beihilfe zum 01. Januar 2013 eingeführt und diese durch eine neue Beihilfeverordnung festgeschrieben. Mein Kollege Lars U. Harms hat sich dazu schon in einem Blogbeitrag vor einiger Zeit geäußert. Diese Änderung hatte eine entscheidende Änderung zur Folge, die Reduzierung der Beihilfe für den Ruhestand um ganze 20%. Bekam ein Pensionär nach seiner aktiven Beamtenlaufbahn seine Krankheitskosten im Alter zu 70% erstattet, so muss dieser nun 50% selbst tragen (oder entsprechend versichern).
Für wen gelten die Änderungen?
Der Kommunale Versorgungsverband hat hierzu auf seiner Internetseite eine recht umfangreiche Information veröffentlicht. Darin heißt es:
Beihilfeberechtigter/Ehegatte/eingetragener Lebenspartner:
Bei erstmaliger Beihilfeberechtigung ab dem 01.01.2013 beträgt der Bemessungssatz sowohl für den Beihilfeberechtigten selbst als auch für seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner dauerhaft 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt auch nach Eintritt in den Ruhestand.
Für am 31.12.2012 vorhandene Beihilfeberechtigte gelten im Rahmen des Bestandsschutzes nach § 19 Abs. 6 Beihilfeverordnung folgende Bemessungssätze:
für den Beihilfeberechtigten selbst 50 %. Bei Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Kindern erhöht sich der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten auf 70 %. Er vermindert sich dauerhaft nicht, wenn jemals mindestens zwei Kinder gleichzeitig und ein weiteres Kind früher oder später im Familien-, Orts- bzw. Sozialzuschlag berücksichtigungsfähig waren. Maßgeblich für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner 70 %,
für Versorgungsempfänger 70 %.
Diese Bemessungssätze gelten auch für Beamte weiter, die am 31.12.2012 beurlaubt oder in Elternzeit waren oder die einen Anspruch auf Heilfürsorge hatten. Der Bestandsschutz gilt sowohl bei beamtenrechtlichen als auch bei tarifrechtlichen Beihilfeansprüchen am 31.12.2012. Außerdem gelten diese gestaffelten Bemessungssätze für Personen weiter, die am 31.12.2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherren beihilfeberechtigt waren (z. B. kirchliches Recht, Beihilferecht anderer Bundesländer, Bundesbeihilferecht) und die danach in den Geltungsbereich der BVO Baden-Württemberg wechseln.
Wer also am 31. 12. 2012 einen Behilfeanspruch hatte, egal ob dieser in Ba-Wü oder woanders bestand, der bekommt auch hier entsprechend die alte Regelung und im Ruhestand 70 statt 50% Leistung. Auch bei Beamten auf Probe, welche somit einen solchen Anspruch hatten, gilt das somit. Anders ist es bei Anwärtern, die aus verschiedenen Gründen zeitweise auch ohne Anspruch sein können, so diese am 31. 12. 2012 keinen Anspruch hatten.
Was ändert sich für die neuen Verbeamtungen ab 01. 01. 2013?
Durch die Reduzierung der Beihilfe auf 50% im Ruhestand entsteht eine Versorgungslücke von 20%. Bei einer kleinen Rechnung von 100 EUR mögen 20% weniger Erstattung noch zu verschmerzen sein, bei größeren Rechnungen nicht mehr. Daher ändert sich auch der Absicherungsbedarf. So genannte “Kurzsstufentarife” sind somit für die neuen Beamten nicht mehr nutzbar. Zur Erklärung:
Eine “Kurzstufe” ist ein Tarif, welcher unterschiedliche Behilfesätze im Alter ausgleicht. In einem Normaltarif sähe die Tarifstruktur mit Bildung von Altersrückstellungen für eine spätere gleichbleibende 50% Erstattung zunächst so aus:
Die heutigen Beamten haben aber häufig so genannte Kursttufentarife versichert, also ein Tarif der weniger Alterungsrückstellungen bildet und wo sich die Erstattung der heute fehlenden 50% der Kosten aus 30% und einem 20% Tarif zusammensetzt. Der 20% Tarif dagegen bildet keine Alterungsrückstellungen, denn dieser fällt mit Eintritt in die Pension weg, da dort bisher die Beihilfe auf 70% anstieg. Hätte der Beamte also hier einen 50% Tarif und stellte dann in einen 30% Tarif um, so wären in dem wegfallenden Tarif “20% zuviel Alterungsrückstellungen gebildet worden.
Das heisst nicht das der dieses nicht darf, nur ist es nicht zwingend nötig und er hätte eben mehr Alterungsrückstellungen als nötig gebildet. Für alle neuen Beamten bedeutet dieses aber, das bei Abschluss der Kurzstufe für den nun erforderlichen Teil der 20% Leistung im Alter die Rückstellungen komplett nicht gebildet sind, was sich negativ auf die Beiträge im Alter und die Erstattung auswirkt.