Wir nähern uns dem Jahresende und damit auch der Frage ob privat versicherte Arbeitnehmer in der Privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben können. Einer der entscheidenden Faktoren die hierzu wichtig ist, ist die so genannte Versicherungspflichtgrenze. Die Werte für 2010 finden Sie hier.
Liegt also das regelmäßige Arbeitseinkommen (Link: Was zählt dazu) unter der neuen Grenze von 49.950 EUR p.a. in 2010, so löst dieses Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) aus. Es gibt jedoch Ausnahmen, die eine so genannte Befreiung möglich machen.
So kann sich der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreien lassen…
– wenn sich die Versicherungspflichtgrenze ändert und er dadurch mit seinem Einkommen unter die neue Grenze rutscht
– wenn Arbeitslosigkeit eintritt und der Arbeitnehmer mind. 5 Jahre PKV versichert war
und aus weiteren Gründen. Alle im § 8 des Sozialgesetzbuches V beschrieben. (LINK)
Die Befreiung ist an bestimmte Fristen und Formalien gebunden, welche auch der § 8 regelt.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Die Befreiung ist immer für den Grund dauerhaft. Lassen Sie sich also einmal wegen einer Arbeitslosigkeit befreien, arbeiten dann wieder und die Arbeitslosigkeit tritt neu ein, so löst dieses dann keine Versicherungspflicht mehr aus. Steigt aber die Grenze und Sie werden dadurch versicherungspflichtig (oder aus einem anderen Grund), so müss(t)en Sie sich für diesen Grund erneut befreien lassen.
Informationen zum Weiterlesen:
Was passiert mit der PKV bei Kurzarbeit (LINK)
Was passiert mit der PKV bei Arbeitslosigkeit (LINK)
Auswahlkriterien für die richtige PKV (LINK)