Da ist es kaum einige Tage her, als ich von den Verbesserungen/ Klarstellungen der Versicherungsbedingungen der Signal Krankenversicherung schrieb. Nun hat der nächste Versicherer nachgezogen. Der Deutsche Ring Krankenversicherungsverein aG verbessert ebenfalls zum 01. Juli 2011 die Bedingungen für seine bestehenden und neuen Kunden.
Die Änderungen sind auch hier so genannte Klarstellungen, also gelebte Leistungspraxis in der Vergangenheit und somit auch für den Bestand anwendbar und gültig. Was sich genau ändert und welche Auswirkungen das hat habe ich wie immer vorab betrachtet.
Krankenhausambulanzen
Anders als bisher werden nun die Leistungen für so genannte Krankenhausambulanzen ausdrücklich erwähnt. In der neuen Fassung des §4 Nr. 11 der Bedingungen heißt es nun:
„Darüber hinaus werden die Kosten für ärztliche Untersuchungen in Krankenhausambulanzen im tariflichen Umfang erstattet, sofern ein Tarif Versicherungsschutz für ambulante Leistungen vorsieht.“
Terroranschläge und deren Leistungsausschluss
Ausgeschlossen sind in den Versicherungsbedingungen, besonders geregelt im §5 der Musterbedingungen der Krankenversicherung (MB/KK) und auch im Bereich des Krankentagegeldes (MB/KT) Leistungen, welche aufgrund von Kriegsereignissen entstehen. Aufgrund der Zunahme der Terroranschläge in den letzten Jahren haben sich hier viele Versicherer entschlossen, entsprechende Klarstellungen zu veröffentlichen. So heißt es zukünftig:
“Terroristische Anschläge zählen nicht zu den Kriegsereignissen“
Damit sind auch Folgen und Erkrankungen solcher Anschläge uneingeschränkt versichert.
Künstliche Ernährung
Ein weiterer Unterschied der Tarife des Deutschen Rings zu anderen Unternehmen war der Einschluss der paenteralen Ernährung. Da Nährmittel nicht als Arzneimittel gelten, sind solche Präparate nicht versichert. Damit will ein Versicherer unter anderem vermeiden, Nahrungsergänzung, Muskelaufbaupräparate oder dergleichen bezahlen zu müssen. Jedoch gibt es Krankheiten, die eine enterale oder parenterale Ernährung unumgänglich machen. Auch diese ist nun in den Bedingungen genannt. Dabei heißt es unter §4 Punkt 13 nun:
„Nr. 13
Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, kosmetische und hygienische Mittel gelten nicht als Arzneimittel. Präparate oder Mittel zur künstlichen Ernährung bei liegender Sonde (parenterale und enterale Ernährung) werden im tariflichen Umfang erstattet.“
Rehabilitationsmaßnahmen
Ein weiteres Manko, auch wenn laut Auskunft des Versicherers schon immer geleistet, war bisher die Leistungspflicht bei Reha Maßnahmen. Gerade bei schweren Erkrankungen (z.Bsp. Herzinfarkt, Schlaganfall) musste der Versicherer bisher immer zustimmen. Anders nun in den neuen Bedingungen. Im §4, Nr. 15 findet sich nun die folgende Ergänzung der Leistungspflicht:
„Eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung liegt dann vor (…) Dies gilt auch dann, wenn die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme erfolgt.“
Hilfsmittel
Ein besonders wichtiger Punkt, welcher in der Vergangenheit trotz Abgabe einer Vorstandserklärung immer wieder zu Unklarheiten geführt hat, ist die Versorgung und Versicherungsleistung bei Hilfsmitteln. Bisher fanden sich in den Versicherungs-/ Tarifbedingungen folgende Aussagen:
„Wurde keine vorherige Leistungszusage vom Deutschen Ring eingeholt, werden höchstens die Kosten übernommen, die im Rahmen einer möglichen alternativen und kostengünstigeren Versorgungsform oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner des Deutschen Rings angefallen wären.“
Diese führten dazu, dass dem Dt. Ring unterstellt werden konnte, er wolle statt des verordneten Hilfsmittels ein einfaches und billigeres bezahlen und könne sich somit gegen die Verordnung des Arztes stellen.
Durch die neue Formulierung wurde auch dieses nun sehr deutlich geändert und klar hervorgehoben, was damit gemeint war und ist. Nun lautet die Formulierung:
„Wurde keine vorherige Leistungszusage vom Deutschen Ring eingeholt, werden die Kosten übernommen, die in gleicher Qualität und Ausführung im Rahmen einer möglichen alternativen und kostengünstigeren Versorgungsform (Miete, Leasing, Kauf) oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner des Deutschen Rings angefallen wären.“
Es geht also insbesondere darum, Kosten durch günstigere Bezugsquellen zu sparen. Damit werden keine schlechteren Hilfsmittel als vom Arzt verordnet geleistet, aber der und sollte sich mit dem DR in Verbindung setzen und ggf. die Beschaffung des Hilfsmittels dort veranlassen. Kostenunterschiede von bis zu 20% gegenüber dem örtlichen Sanitätshaus sind hier durchaus keine Seltenheit.
Mit diesen Änderungen passt sich der Versicherer nicht nur der Marktentwicklung an, sondern zeigt auch die bisherige Leistungspraxis. Nur durch den Nachweis bisher so geleistet zu haben, sind solche Klarstellungen auch im Bestand möglich.
Wirksam werden diese Änderungen ab Juli 2011. Bestandskunden werden voraussichtlich mit den jährlichen Anschreiben zum Jahresende informiert, so diese es nicht schon hier gelesen haben.
Und ich dachte immer, als PKV-Versicherter profitiere ich von festen Leistungszusagen?
Diesem dümmlichen Märchen sollten seriöse Makler dann wohl auch endlich abschwören.
Natürlich kostet das ja alles gar nichts: Freibier für alle. ICH BITTE SIE!
Guten Tag Hr. Szeniak,
danke für den interessanten Kommentar. Bei der Anpassung von Leistungsgrenzen handelt es sich unter anderem um eine Bereinigung der inflationsbedingten Abwertung und dem “Auffangen” von Preissteigerungen. Es sind ausnahmslos Verbesserungen, da die Gesellschaft(en) die Leistungen nicht verschlechtern dürfen.
Von daher werden Sie wohl ohne Freibier, aber mit mehr Leistung leben müssen.