Das sich der Markt verändert und somit auch Private Krankenversicherer sich diesem Wandel unterwerfen, war bereits Gegenstand von Kommentaren zu verschiedenen Tarifeinführungen.
Nun hat die Barmenia Krankenversicherung die Bedingungen für das Neugeschäft und auch den Bestand aktualisiert. ****. (Auch im VA/ VS/ VD gibt es nach folgendem Schreiben keine Bildung an die deutsche GOÄ.)
Die von Ihnen zitierte Aussage aus unserem Leistungsbereich, dass die o. g. Tarife bei einem Auslandsaufenthalt nicht an die deutschen Gebührenordnungen gebunden sind, ist nach wie vor richtig und gültig. Die Regelung des § 4 Abs. 2.4 TB/KK 11 impliziert keineswegs eine Bindung an deutsche Gebührenordnungen bei einem Auslandsaufenthalt. Da die Formulierung des § 4 Abs. 2.4 TB/KK 11 “… über den Gebührenrahmen der amtlichen deutschen Gebührenordnungen hinaus erstattungsfähig…” lautet, stellt sich auf der Grundlage Ihrer Argumentation darüber hinaus die Frage, worin eine Beschränkung der Leistungen im Ausland bestehen sollte.
Zudem weisen wir darauf hin, dass wir die Änderungen in den TB/KK zum 01.01.2011 auf der Grundlage des § 203 Abs. 3 VVG auch für unseren Bestand vorgenommen haben und daher ein unabhängiger juristischer Treuhänder deren Voraussetzungen geprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat.
Insbesondere die folgenden Bereiche in den neuen Versicherungsbedingungen bedeuten eine Besserstellung:
2.1 Für Neugeborene, die nach Absatz 2 ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.
Hiermit wird nun klar und deutlich kommuniziert, was in der Praxis schon passiert ist, Kinder sind so versichert, wie diese auf die Welt kommen. Ebenfalls sind nun die- zwischenzeitlich doch hier und da zu findenden Versorgungszentren genannt. Genau heißt es hier:
2.3 Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung hat die versicherte Person die freie Wahl auch unter medizinischen Versorgungszentren und Diagnosezentren.
Die Bedingungsaussagen für die Bereiche der Heilmittelversorgung, der vor- und nachstationären Behandlung und auch der Reha-/ Anschlussheilbehandlungen sind ebenfalls präzisiert und nunmehr klar geregelt.
2.5 Heilmittel können auch von staatlich geprüften Angehörigen von Heil-/Hilfsberufen (z. B. Masseure, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden) erbracht werden, soweit sie ärztlich verordnet wurden.
(…)
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der vollstationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der vollstationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
(…)
7. Die Aufwendungen einer Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung sind im tariflichen Umfang als ambulante oder stationäre Heilbehandlung erstattungsfähig, soweit es sich um medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung oder stationäre Krankenhausbehandlung handelt. Bei Rehabilitationsmaßnahmen mit Kurcharakter sind die Aufwendungen für eine Kur erstattungsfähig, sofern der Versicherungsschutz Kurleistungen vorsieht und eventuelle weitere Voraussetzungen erfüllt sind. § 4 Abs. 5 MB/KK und § 5 Abs. 1 d) MB/KK bleiben unberührt.
Auch das immer mehr in das Bewusstsein rückende Thema Kriegs- und Terrorereignisse und deren Ausschluss aus dem Versicherungsschutz wurde geändert.
Die alte Regelung lautetet:
Kein Versicherungsschutz besteht: a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
und hier die neue Regelung zum Vergleich:
1a.1 Abweichend von Absatz 1. a) besteht bei Kriegsereignissen nur für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle keine Leistungspflicht, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) verursacht worden sind. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht so lange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Absatz
1. a). Für Wehrdienstbeschädigungen, die nach Versicherungsbeginn eintreten, wird unter Beachtung von Absatz 3 geleistet.
Doch wie oben bereits angedeutet, gibt es zumindest für Kunden der Bausteintarife VA, VS, VD auch eine Verschlechterung. Die Anlehnung an die deutsche Gebührenordnung (GOÄ) hält nun auch in diese Tarife Einzug. In den bisherigen Versionen war die folgende Formulierung nicht enthalten.
2.4 Gebühren sind im tariflichen Umfang über den Gebührenrahmen der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnungen hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme von Heilpraktikern sind deren Gebühren im tariflichen Umfang auch über den Gebührenrahmen der gültigen deutschen Gebührenverzeichnisse für Heilpraktiker hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist.
Warum im Ausland der Verzicht auf eine solche Bindung wichtig ist, erkläre ich in einem der folgenden Beiträge und verlinke diesen dann gern hier.
Die positiven Änderungen gelten gem. §203 VVG auch für den Bestand. Laut o.g. Aussage der Barmenia liegt eine Teuhändlerzustimmung zur Änderung vor und die Bestandskunden wurden bereits informiert.
Sollten Sie also Bestandskunde bei der Barmenia sein, so achten Sie auf die Post in den kommenden Tagen und Wochen.
Die Bedingungen erhalten Sie im Downloadbereich gern als pdf.