Die so genannte AU Klausel in der BU wird immer beliebter und immer mehr Versicherer bieten diese an. Dabei handelt es sich um eine Erleichterung zur Erlangung einer Leistung, welche bei Arbeitsunfähigkeit eine bestehende Lücke ausgleichen soll.
Auslöser für eine solche Lücke ist der so genannte KT-BU Übergang. Also das Problem, dass der Kranken(tage)Geldversicherer seine Leistung einstellt, weil keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt, sondern der Kunde zwischenzeitlich berufsunfähig ist. Eine Erklärung zu den unterschiedlichen Begriffen habe ich bereits in einem anderen Beitrag zusamengefasst.
Hierfür bieten die Versicherer nun unterschiedliche Lösungsansätze an, einer kann ein garantierter Übergang zwischen Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit sein, wie ihn auch die Barmenia unter dem Namen “VersiPro” anbietet. Doch nicht jeder erfüllt die entscheidende Voraussetzung: Beide Verträge müssen bei dem gleichen Versicherer bestehen.
Das ist bei vielen schon allein deshalb nicht möglich, weil der eine Vertrag vor Abschluss bereits woanders bestand und oft Gründe gegen eine Auflösung und einen Neuabschluss sprechen.
Eine zweite Option ist eine so genannte Arbeitsunfähigkeitsklausel. Die Versicherer führen diese nach und nach ein und wir haben eine zweistellige Anzahl an Unternehmen, welche diese mittlerweile anbieten. Wie diese funktioniert und für wen diese gilt, das schauen wir uns heute hier an.
Wichtig sind hier die Bedingungen und damit die konkreten und rechtlich verbindlichen Regelungen. Bei der Barmenia finden diese in dem Paragraphen 1 unter dem Punkt 6 ff. der (neuen) Versicherungsbedingungen in der Fassung 2018.
Neu heisst auch, es gilt zunächst nur für den neuen Abschluss, mehr dazu aber später noch. Schauen wir daher einmal in die konkreten Regelungen und dazu zunächst in den Bedingungstext. Eine Zahlung erfolgt also nicht nur bei Berufs- sondern auch schon bei länger bestehenden Arbeitsunfähigkeit.
Was wird also geleistet?
Die Barmenia erbringt also eine Zahlung einer Rente, welche der Höhe nach der versicherten Berufsunfähigkeitsrente entspricht. Diese wird dann ebenso gezahlt, wie der Vertrag ab Leistungsbeginn nicht mehr mit einem Beitrag belastet wird.
(7) Der Anspruch auf die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (siehe § 3 Abs. 1). Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf Zahlung der Rente erst mit Ablauf der Karenzzeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit gemäß § 3 während der Karenzzeit ununterbrochen bestanden hat und bei deren Ablauf noch andauert. Eine vereinbarte Karenzzeit erstreckt sich nicht auf die Beitragsbefreiung.
Ein Unterschied ist zu beachten. Die Beitragsbefreiung beginnt sofort, die Rentenzahlung berücksichtig eine eventuelle Karenzzeit. (Was ist die Karenzzeit?)
Weiter gibt es noch ein paar allgemeine Regelungen:
(8) Der Anspruch auf die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit endet, wenn
– eine Arbeitsunfähigkeit gemäß § 3 nicht mehr vorliegt,
– wir wegen Berufsunfähigkeit der versicherten Person leistungspflichtig werden,
– die versicherte Person stirbt oder
– die vertragliche Leistungsdauer abläuft,
jedoch spätestens mit Ablauf des 18. Monats nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Wer also Arbeitsunfähig ist, der bekommt seine Rente (wie am Markt durchaus üblich) maximal 18 Monate lang. In der Zeit sollte sich sowieso prüfen lassen, wie die weitere Zukunft aussieht, also ob Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Verändert sich der Zustand oder kommt eine neue Erkrankung dazu, ist hierbei die nötige dreimonatige Unterbrechung zu beachten.
(9) Kommt während einer Leistungspflicht wegen Arbeitsunfähigkeit eine weitere Gesundheitsstörung hinzu, führt dies weder zu einer höheren Leistung noch zu einer Verlängerung des Anspruchs auf die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit. Wird die versicherte Person nach dem Ende einer Leistungspflicht wegen Arbeitsunfähigkeit erneut gemäß § 3 arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Anspruch auf die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit nur dann, wenn die versicherte Person bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit drei Monate ununterbrochen nicht arbeitsunfähig war.
Was ist Arbeitsunfähigkeit nach der Definition der Barmenia BU
Auch hier sind die Bedingungen die Grundlage und der Paragraph 3 enthält auch hier folgende Formulierungen:
(1) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der versicherten Person ärztlich bescheinigt wird, dass sie
a) seit mindestens vier Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig ist und die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich insgesamt mindestens sechs Monate ununterbrochen bestehen wird oder
Im Gegensatz zu anderen Unternehmen, welche eine 6-monatige AU fordern, stellt die Barmenia hier auch (wie die Alte Leipziger) auf die 4+2 Regel ab. Es reicht also aus wenn bescheinigt wird, 4 Monate AU gewesen zu sein und es wohl noch zwei Monate sein zu werden. Oder aber auch hier:
b) seit sechs Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig ist.
Als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Beginn des sechsmonatigen Zeitraums. Die Arbeitsunfähigkeit besteht solange fort, wie der versicherten Person eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird.
Eine dieser Bescheinigungen müssen jedoch fachärztlich sein, nur der Hausarzt reicht hier nicht aus.
Erforderliche Nachweise für Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit
(2) Werden Leistungen aus dieser Versicherung wegen Arbeitsunfähigkeit beansprucht, müssen uns auf Kosten des Ansprucherhebenden vorgelegt werden:
– bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe a: ärztliche ausgestellte Bescheinigungen, aus denen die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person über den Zeitraum von mindestens vier Monaten hervorgeht, sowie eine fachärztliche Bescheinigung, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich insgesamt mindestens sechs Monate ununterbrochen bestehen wird;
– bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b: ärztliche ausgestellte Bescheinigungen, aus denen die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person über den Zeitraum von sechs Monaten hervorgeht. Die Bescheinigungen müssen Angaben zu Grund, Beginn und voraussichtlicher Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten.
Mindestens eine der ärztlichen Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Facharzt einer Fachrichtung, in die die Ursache der Arbeitsunfähigkeit fällt, ausgestellt worden sein. Der Facharzt muss in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein. Dies gilt auch für den Facharzt, der bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe a die Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt hat. Bescheinigungen der versicherten Person selbst, des Versicherungsnehmers, von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Kindern der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.
Positiv fällt auch hier (wie bei einigen anderen Mitbewerbern) auf, dass Wiedereingliederungsversuche, also das sogenannte Hamburger Modell nicht gegen eine Leistung sprechen und keine Unterbrechung darstellen.
(2) Arbeitsversuche im Rahmen einer ärztlich verordneten stufenweisen Wiedereingliederung stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dar
Stellt ein Unternehmen das nicht klar, so würde ein Versuch wieder arbeiten zu gehen den Zeitraum unterbrechen und demnach die Leistung zu Nichte machen.
Auch muss, um die Leistung zur AU zu bekommen, NICHT zwingend ein Antrag auf Leistungen auf Berufsunfähigkeit gestellt werden, es reicht aus, hier nur die AU Leistungen (vorerst) zu beantragen. Das kann aus Sicht und für andere Leistungsträger wie eine private Krankenversicherung oder sonstige AU Leistungen, durchaus wichtig sein.
Was kostet der Schutz für Arbeitsunfähigkeit extra?
Nun, das ist pauschal nicht zu sagen. Aber einen entscheidenden Vorteil hat die Lösung der Barmenia. Sie muss nicht abgeschlossen werden, sondern kann. Es handelt sich um einen Baustein, so kann dieser optional versichert werden und wird bei neuen Verträgen angeboten. Hier ein Preisbeispiel:
Ein Schutz bis Endalter 67 bei einem 30jährigen in der BG 1 kostet für 2.500 € Rente monatlich
147,03 € brutto oder 102,92 € Zahlbeitrag
Soll die AU Leistung dazu versichert werden, so betragen die Beiträge monatlich
161,85 € brutto oder 113,85 € Zahlbeitrag
Es ist also ein Aufschlag von knapp 10% zu zahlen, um eine schnellere Leistung auch im AU Fall zu bekommen. Ob Sie diese brauchen, oder bereits eine Garantie bei Ihrem PKV Unternehmen haben, müssen Sie selbst für sich prüfen.
Wie sieht es für die Bestandskunden aus?
Wie bereits geschrieben ist diese Option auf Leistung bei Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen der neuen Bedingungen 2018 einzuschließen und damit zunächst einmal generell nicht für die bereits im Bestand versicherten Kunden versichert. ABER: Auch bereits bei der Barmenia Versicherte BU Kunden können diese in den eigenen Vertrag übernehmen. Voraussetzung ist hier aber eine neue Gesundheitsprüfung, denn es handelt sich um eine Leistungsverbesserung.
Sind Sie bereits Barmenia krankenversichert und haben dort auch ein entsprechendes Krankentagegeld, dann kann ein bestehender Versicherungsschutz mit VersoPro durchaus ausreichend sein. Sollten Sie aber gesetzlich versichert sein oder eine anderweitige Krankenversicherung bestehen, so sollten Sie über einen entsprechenden Einschluss nachdenken.