In vergangenen Blogbeiträgen ging es schon einige Male um die Frage des Überganges zwischen Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsabsicherung. Auch andere Gesellschaften haben bereits mehr oder minder sinnige Erklärungen zu der Frage abgegeben. Die Gothaer kam vor einiger Zeit mit einem Prospekt (Neuer Werbegag der Gothaer oder echter Mehrwert?), auch die Barmenia hat eine solche Erklärung.
Nun scheint auch bei der Axa Krankenversicherung angekommen zu sein, das mündliche Aussagen nichts helfen und “Garantien” immer gut sind um ein Produkt “an den Mann zu bringen”. Dieses schieb mir dann auch die Axa in einer Vertriebsinfo:
“Mit dem neuen Garantiezertifikat von AXA, kann dies Ihren Kunden mit einer Krankentagegeld- und BU-/DU-Versicherung von AXA nicht mehr passieren. (…) Nutzen Sie diesen Vorteil in Ihrem Kundengespräch und händigen am Besten gleich die Garantieerklärung aus!”
Das klingt doch erstmal gut, dachte ich mir also auch und las weiter. Klar ist, dass der Übergang zwischen Krankentagegeldleistung und der Frage nach bestehender Berufsunfähigkeit elementar wichtig ist.
Was passiert da überhaupt?
Die Definition der Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung ist eine andere, als in der BU Versicherung selbst. So kann es im Leistungsfall passieren, dass die Krankenversicherung die Leistung einstellt, da laut Bedingungen eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Eine Leistungspflicht besteht somit nicht mehr. (–> Unterschiede zwischen Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Invalidität) Doch wer nun geglaubt hat, dann ist man ja berufsunfähig und die BU Versicherung zahlt, der wird leider enttäuscht. Da es sich um unterschiedliche Definitionen handelt, muss auch diese ggf. nicht zahlen. So hat der Kunde zwei unterschiedliche Produkte, die für sich allein genommen auch passen können, aber eben nicht zusammenpasst. Ergo: Es zahlt niemand. Die KT Versicherung nicht mehr und die BU Versicherung noch nicht.
Was will die Axa nun dagegen tun?
Damit ein solcher Übergang funktioniert, hat die Axa sich eine (marketingtechnisch gute) Garantieerklärung überlegt und will diese im Neu- und Bestandsgeschäft verteilen. Da wird also etwas versprochen, warum und wie der Übergang so funktionieren soll. In der Garantieerklärung heißt es also genau:
Eine zeitliche Leistungslücke entsteht immer dann, wenn aus der Krankentagegeldversicherung die Leistungen bereits eingestellt sind, aber bei der Berufsunfähigkeitsversicherung das bedingungsgemäße Vorliegen der Berufsunfähigkeit noch geprüft wird.
Wir garantieren Ihnen:
Lückenlose Leistungen innerhalb der Klärungsphase, also auch in der Zeit, in der Ihr Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geprüft wird. Sie erhalten durchgehend Leistungen; Krankentagegelder, deren Höhe über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hinausgeht, fordern wir nicht zurück.
Konzerninterne umfassende medizinische Begutachtung. Sie erhalten ein Untersuchungsergebnis.
Welche rechtliche Bindung hat diese Garantie nun?
Die Aussage hierzu ist recht einfach. Zunächst keine, denn in die Versicherungsbedingungen schreibt man diese Klärung leider nicht. Es wird eine “Garantie”erklärung gebastelt, diese aus verkaufstaktischen (?) Gründen etwas hübsch formuliert und dann auf Kunden oder Vermittler los gelassen. Auch der Umfang dieses Prospektes ist schon fast nichts sagend. Außer einer Lückenlosen Leistung im Tarif der Krankentagegeldversicherung während der BU Leistungsprüfung wird nur noch eine “umfassende medizinische Begutachtung” garantiert.
Das Prospekt hat zwar eine Druckstücknummer, ist aber leider sonst nicht rechtlich bindend. Klar wäre im Fall der Fälle eine Klage auf Haftung aus einem Prospekt vielleicht rechtlich möglich, aber dann ist der Zweck einer solchen Garantie ad absurdum geführt, denn klagen muss ich dann ja doch. Positiv ist sicher, dass es auch für den Bestand gilt und nicht extra vereinbart werden muss, aber das ist bei so “nichts sagenden” Erklärungen auch nicht schwer.
Gibt es andere Lösungen am Markt?
Ja, eine aber nur. Anders als viele andere Unternehmen, welche es auch nur in ein Prospekt geschrieben haben, macht es ein Konzernverbund anders. Dabei handelt es sich um den Alte Leipziger Konzern. Diese garantiert in rechtlich bindenden Bedingungen genau, welche Punkte erfüllt sein müssen und verspricht nicht nur, sondern sagt rechtlich bindend zu. Die Bedingungen Alte Leipziger KT – BU Übergang finden Sie im Downloadbereich unter Versicherungsbedingungen.
Weitere Informationen:
Berufsunfähigkeitsrente auch schon bei 6 Monaten Krankschreibung?!
Neuer Werbegag der Gothaer oder echter Mehrwert?
Krankentagegeld und die Abstimmung auf die Berufsunfähigkeitsabsicherung
Hier passt der juristische Begriff “Prospekthaftung”.
Ich würde mir als AXA-Kunde das Dok. in die Police legen und jedem Makler dasselbe empfehlen.
Hallo,
ja, nützt aber nur bedingt. Eine Prospekthaftung wie im Wertpapierrecht gibt es nicht (juristisch). Und im Zweifel müsste man es dann auch durchsetzen, also Klage so oder so. Wenn man sowas schon macht, dann geht das auch richtig.