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Axa Beitragsanpassung unwirksam – Urteil 6S 80/16

Bekommt die AXA jetzt erneut eine blutige Nase? Durch das Urteil scheint die Axa Beitragsnapssung unwirksam, sagt das Landgericht Potsdam (Az. 6S 80/16).

Das könnte böse enden und nicht nur mit einer Verwarnung oder blutigen Nase, meinen zumindest einige Experten aus der Branche und natürlich die Anwälte der Klägerseite. Bereist im Februar ging das Thema einmal durch die Medien und auch ich hatte damals bereits dazu geschrieben:

Die AXA Krankenversicherung hat es derzeit wahrlich nicht leicht. Nicht nur auf der Seite des Neugeschäfts, gerade im Bereich der Bestände häufen sich die Probleme und dann, dann kommt noch die nächste große Beitragsanpassung und damit ein völliges Versagen der Kalkulation? Ist dem so? Ich hatte vor einigen Tagen dazu einmal etwas ausführlicher geschrieben, lesen Sie einfach selbst.

AXA Krankenversicherung mit erneuter Beitragsanpassung und völligem Versagen in der Kalkulation?

Doch heute geht es um den “alten Fall”, einen, den das Amtsgericht Potsdam zunächst mit dem Aktenzeichen 29 C 122/16 zu entscheiden hatte.

  • “Nur ein Amtsgericht”
  • “Nicht relevant, nicht wichtig”
  • “hält einer Überprüfung eh nicht Stand”
  • “Wir sind sehr sicher, dass…..”

All das Aussagen der Axa oder deren Vertreter in den letzten Wochen und Monaten. Auch das BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde hatte dazu schon Stellung genommen und sehe auf der Seite des Versicherers kein Verschulden, so lies das BaFin damals verlauten. Das mag auch alles richtig sein, nur dummerweise…

Vor Gericht und auf hoher See…

oder wie genau war noch die “Weisheit”? Also hier scheint sich genau diese zu bewahrheiten, denn die Zuversicht der Entscheidung zu Gunsten der Axa und damit zur Berechtigung der Beitragsanpassung in den Tarifen der AXA ist gestern schnell von Euphorie und Sicherheit auf Ernüchterung und Enttäuschung umgesprungen. Warum? Nun, die Entscheidung des Landgerichtes Potsdam als zuständiges Berufungsgericht ist genau die, die es in Potsdam schon gab, nämlich die gegen eine Wirksamkeit der Beitragsanpassung.

Um was genau geht es in dem Urteil?

Nun, wie in dem Beitrag oben bereits geschrieben (den verlinkten aus Februar) geht es im Wesentlichen um die Frage der Unabhängigkeit des Treuhändlers und damit um die Frage, ob eine erfolgte Erhöhung der Beiträge der AXA Krankenversicherung rechtmäßig erfolgt ist. Diese Frage beschäftigt seit längerem die Gerichte, denn der klagende Kunde zieht- gemeinsam mit seinem Anwalt- die Unabhängigkeit des AXA Treuhändlers in Frage.

Warum überhaupt ein Treuhändler? Nun, Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung sind nötig und erforderlich, können aber eben nicht einfach so nach “Lust und Laune” erhoben werden, sondern unterliegen engen Regelungen. So heisst es in dem Versicherungsvertragsgesetz dazu:

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG)
§ 203 Prämien- und Bedingungsanpassung
(…)
(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

Entscheidend hier ist der Streit um die Frage der Unabhängigkeit des Treuhändlers, wenn dieser vorrangig oder überwiegend für einen Versicherer, hier die AXA Krankenversicherung, tätig ist oder war. Die Kernfrage ist dann, ob eine Unabhängigkeit auch dann noch vorliegt, wenn der Gutachter/ Treuhändler den großen Teil seiner Einnahmen von eben diesem einen Versicherer erhält und damit eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit ausgelöst werden kann.

Das sehen die Gerichte hier anscheinend nicht mehr so und wenn der Treuhändler nicht mehr als unabhängig gilt, so ist die Voraussetzung der Beitragsanpassung in der Privaten Krankenversicherung (bei diesem speziellen Fall) eben hinfällig. Bedeutet: Kunde bekommt seine zu viel gezahlten Beiträge erstattet, dazu gilt weiterhin der alte Beitrag vor der letzten angefochtenen Erhöhung und nur dieser ist auch zu zahlen.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Nein, derzeit zumindest nicht. Es gab auch zuvor andere Gerichte, welche die Auffassung der Potsdamer Gerichte nicht teilen. Das AG Hanau (35 C 86/13 und auch das Landgericht Nürnberg-Führt (Az. 2S 3925/15 und 11 O 4343/04) hatten sich vor Jahren schon einmal mit genau solchen Themen zu befassen.

Das Landgericht Potsdam hat gestern dann auch genau solche Grundsatzentscheidung ermöglicht, denn diese ließen eine Revision zu und geben die Entscheidung aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung damit ab an den Bundesgerichtshof, welcher sich dann in einigen Jahren (ja, solange dauert es leider manchmal) mit dem Thema erneut befassen müssen. Eine solche finale Klärung wäre “wünschenswert”, so eine Sprecherin der AXA Krankenversicherung gegenüber dem Branchenmagazin procontra. Dazu muss die AXA in Revision gehen, was diese wohl hier auch tun wird, denn nur so lässt sich die Entscheidung hier 1.) noch ändern und 2.) grundsätzlich klären.

Was bedeutet es für andere Kunden?

Nach aktuellem Stand muss also jeder Kunde, welcher bei der AXA (oder auch anderen Versicherern versichert ist) in dem eigenen Fall erneut klagen. Dabei sind nicht nur Verjährungsfristen zu beachten, auch die Frage nach dem Kostenrisiko stellt sich hier. Ohne Rechtsschutzversicherung kann sich hier schnell ein entsprechen hohes Risiko ergeben und dessen sollte sich jeder bewusst sein, der diesen Weg bestreiten möchte.

Dennoch, werden Anpassungen später als unwirksam festgestellt, so besteht hier ein durchaus hohes Rückzahlungspotetial, denn neben der AXA geht die Kanzlei auch noch gegen die DKV derzeit gerichtlich vor. Nochmals: Es sind immer Einzelfälle und damit auch Einzelfallentscheidungen und nicht zwingend auf andere Kunden übertragbar.

Klar, ein Kunde der nun am gleichen Ort sitzt, also in Potsdam und für den die gleichen Gerichte zuständig sind, der könnte durchaus mit einer ähnlichen Entscheidung rechnen, eine Sicherheit oder gar Garantie gibt es aber hier natürlich auch dafür nicht.

Was müssen Sie als AXA Kunde tun?

Derzeit müssen Sie ganz für sich allein entscheiden, ob Sie ebenfalls den Klageweg bestreiten wollen. Dazu sprechen Sie dieses am besten mit einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt durch und überlegen sich- auch in Hinblick auf das Kostenrisiko- Ihre Entscheidung genau. Bitte beachten Sie dabei auch entsprechende Verjährungsfristen. So lassen sich nicht in 3, 4, 5 Jahren noch alte Beitragsanpassungen anfechten, welche bis zu diesem Zeitpunkt vielleicht verjährt sind.

Natürlich könnten Sie mit der AXA (oder einem anderen Krankenversicherer) eine Aussetzung der Verjährung beantragen, Klage ergeben die eine solche Verjährung hemmen kann oder weitere Schritte, zu denen Sie nur Rechtsanwälte beraten können und dürfen, unternehmen. Das ist aber alles eine sehr persönliche Entscheidung und sollte gut überlegt sein.

Wir wissen derzeit alle nicht, wo 1.) die Reise hin geht, 2.) ob sich der BGH (wenn es denn zur Revision kommt) der Entscheidung der Vorinstanzen anschließt oder dieses ganz anders entscheidet. Im besten Fall (für den Kunden) führt es zu einer Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ab einem bestimmten Datum, im schlechtesten Fall (aus Kundensicht) bringt der Weg gar nichts.

Eines ist in jedem Falle positiv: Mit einer höchstrichterlichen Entscheidung bietet es für alle Versicherten und Versicherer deutlich mehr Sicherheit in der Frage der Beitragsanpassung und der Unabhängigkeit des Treuhändlers.

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