Die Zahl derer, die Deutschland aus privaten oder oft auch aus beruflichen Gründen verlassen nimmt stetig zu. Auch wenn es keine aktuelle Statistik gibt, ist diese (Quelle: statistica.com) doch durchaus bezeichnend. Demnach stiegen die Zahlen der Auswanderer kontinuierlich an und erreichten 2007 mit knapp 160.000 Personen einen neuen Höchststand.
Zu dem Trend passt auch die aktuelle Anfrage eines Kunden:
Ich werde Ende des Jahres 2010 dauerhaft nach Thailand auswandern. Jedoch möchte ich in einer dt. Krankenversicherung bleiben um im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Deutschland keine Probleme zu bekommen. Der XXXX Tarif ermöglicht eine Versicherung im Ausland nach 12 Monaten dauerhaft. Ist dieser Tarif für mich längerfristig geeignet oder würden Sie mir eine andere Versicherung nahelegen?
Schaut man sich nun die Tarifbedingungen des Tarifes an, so lauten diese:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach einer Versicherungsdauer von 12 Monaten auch auf das außereuropäische Ausland. Vom 13. Aufenthaltsmonat an wird ein Beitragszuschlag für USA, Kanada und Japan in Höhe von 50 % erhoben. Dauert ein Auslandsaufenthalt des Versicherungsnehmers länger als 3 Monate, so ist ein im Inland wohnender Bevollmächtigter zur Entgegennahme von Versicherungsleistungen und Willenserklärungen zu benennen.
Diese Regelung gilt, solange ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland besteht (siehe auch §§ 1 Absatz 5 und 15 Absatz 3 MB/KK 2009).
Weiterhin wird auf den §15 (3) verwiesen, der lautet:
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
Nun aber zur Erklärung:
Da der Kunde dauerhaft Deutschland verlässt muss unterschieden werden, ob dieser einen Wohnsitz hier behält. Es kann durchaus ein Zweit-/ Drittwohnsitz sein, aber eben ein Wohnsitz. Die Umwandlung in die Anwartschaftsversicherung gem. §15.3. ist eher schwieriger, denn von einer “nur vorrübergehenden Verlegung” kann hier wohl eher keine Regel sein. Der Versicherte verlässt Deutschland auf Dauer.
Bei dem hier versicherten Tarif wird es dann zu einem Problem, wenn es keinen solchen Wohnsitz gibt. Dieses kann aus privaten oder steuerlichen Gründen durchaus erforderlich sein.
Was kann der Versicherte nun tun?
Er könnte versuchen bei dem Unternehmen einen anderen Tarif zu finden, welcher dieser Regelungen nicht enthält. Das es sich hierbei aber um Regelungen des Teil I/ II der Musterbedingungen für die Private Krankenversicherung handelt, gelten diese für andere Tarife des Unternehmens auch. Daher könnte es nur sein, das es einen speziellen Tarif mit einer anderen (tariflichen) Regelung gibt.
Eine weitere Option besteht darin, einen anderen Versicherer zu wählen, welcher solche Einschränkungen nicht enthält. Hierbei sind aber zwei Dinge zu beachten. Zum einen wird ein “Wechsel” erst zum Ablauf des Jahres 2010 möglich sein, zum anderen fragen manche Unternehmen schon in den Anträgen ob ein solcher Wegzug beabsichtigt ist und könnten einen solchen Antrag ablehnen.
Daher gilt auch hier. Eine pauschale Lösung kann hier nicht gelten. Es kommt sehr stark auf die individuellen Pläne an. Der Kontakt mit dem Versicherer, ggf. über einen spezialisierten Berater, ist hier unabdingbar. So käme unter Umständen auch eine individuell vereinbarte Anwartschaft für die spätere Rückkehr in Betracht.
Bei jeder Option sind aber die individuellen Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen, die neben dem Thema “Ausland” auch noch viele andere Punkte enthalten, die beachtet werden sollten.