Bei der Antragstellung für Produkte der Privaten Krankenversicherung, Pflegeergänzung aber auch bei der Berufsunfähigkeit ergibt sich immer wieder das Problem, der Patient und Antragsteller weiss oftmals gar nicht so genau was denn in den Arztakten so steht. Daher ergibt sich nicht nur das Problem, das die Anträge sehr schwer auszufüllen sind, sondern auch die Frage nach späteren Informationen durch den Arzt und Anfragen der Versicherer im Leistungsfall.
Um hier etwas Licht ins Dunkel zu bringen, dazu schauen wir uns einmal beide Szenerien an, vor und nach der Antragstellung. Zunächst soll es um die Informationen gehen, welche zur Stellung eines Antrags und zur richtigen und vollständigen Beantwortung der Gesundheitsfragen nötig sind.
Wie komme ich an Informationen meines Arztes vor Antragstellung?
Bei der Stellung eines Antrags oder bei der Voranfrage zur Versicherbarkeit ergibt sich immer wieder das Problem, das der Antragsteller noch weiss wo er bei welchem Arzt war, nicht aber genau wann und meist auch nicht welche Diagnosen gestellt wurden. Gerade die genauen Bezeichnungen einer Erkrankung sind jedoch wichtig und hilfreich bei der Antragstellung und vermeiden, das später eine Überraschung auf den Versicherten zukommt.
Zuerst ist es natürlich wichtig, die eigenen Erinnerungen etwas aufzufrischen und sich genau zu überlegen, bei welchen Ärzten man war oder ob ein Krankenhausaufenthalt bestand. Meist kann sich der Patient an umfangreichere Behandlungen auch gut erinnern, problematisch wird es wenn oft umgezogen wurde oder der Arzt oft gewechselt worden ist.
Ist man sich gar nicht sicher, so können Sie bei Ihrer Krankenkasse (wenn vorher GKV versichert) oder auch bei der Kassenärztlichen Vereinigung nachfragen. Hier gibt es keine komplette Aufstellung, aber manchmal liefern die Informationen einen Anhaltspunkt und zumindest der Arzt ist danach bekannt. Im Anschluss daran lassen sich dann die Ärzte anschreiben. Schreiben an den Arzt zur Auskunft aus der Krankenakte (ausfüllbar)
“Der Versicherer soll doch bei mir anfragen”, sagt der Arzt.
Bittet man den Arzt um eine Auskunft und gar eine Kopie der Krankenakte, so kommen manchmal abenteuerliche Antworten. Von “das ist das erste Mal das jemand so was will” über “das kann ich aus meinem System gar nicht ausdrucken” bis zu “der Versicherer soll doch selbst bei uns anfragen” ist alles möglich.
Dabei wird bei der Sprechstundenhilfe oder dem Arzt oft vergessen, das der Patient einen gesetzlich geregelten Auskunftsanspruch zu den, über ihn gespeicherten, Daten hat. Daher sollten Sie hier “nicht locker lassen” und darauf bestehen eine Kopie zu bekommen. Mit dem Schreiben an den Arzt zur Auskunft aus der Krankenakte (ausfüllbar) geht das oftmals einfacher und schneller.
Es soll Fälle geben, ich kenne auch einige davon, da tauchen in der Akte Bemerkungen und Diagnosen auf, die der Patient noch nie vorher gesehen hat oder gar nicht hatte. Dann ist es genau jetzt an der Zeit dieses korrigieren zu lassen, denn noch ist es nicht beim Versicherer.
Sie sehen- das ist auch ein Grund warum Sie und nicht der Versicherer zum Arzt geht und nach den Informationen fragt. Wenn diese Infos nun alle vorliegen, richtig sind und geklärt wurden, dann ist es Zeit sich mit dem Antrag und der Voranfrage weitere auseinander zu setzen. (hier Infos am Beispiel der Berufsunfähigkeitsversicherung)
Wann fragt der Versicherer beim Arzt an? Was darf er und was nicht?
Ausgeschlossen ist jedoch eine Anfrage des Arztes nicht. Bei der Antragstellung kann diese nötig und sinnvoll sein, dann aber immer mit Ihnen vorher abgesprochen. Aber auch im Fall der Leistung ist eine solche Nachfrage nicht selten. So fragen die Versicherer- je nachdem welche Genehmigung Sie Ihnen erteilt haben- direkt beim Arzt an oder senden Ihnen eine entsprechende Anfrage.
Dieses dient im Leistungsfall oftmals zur Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Hiermit soll überprüft werden, ob Ihre Angaben im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig waren und die Annahme korrekt erfolgte. Einen konkreten Anlass braucht es für eine solche Prüfung nicht zwingend, es ist durchaus möglich das dieses bei der ersten, zweiten oder auch erst der fünfzigsten Rechnung passiert.
Auch wenn der Versicherer aus anderen Informationen Kenntnis erlangt, das eine falsche Angabe im Antrag war oder eine Erkrankung nicht angegeben wurde, so kann er dieses nachfragen und seine Konsequenz daraus ziehen. Dieses kann im schlimmsten Fall eine Anfechtung oder ein Rücktritt sein und so eine Leistung verhindern.
Damit jedoch keine falschen Informationen an den Versicherer gehen und der Versicherte die Kontrolle behält, wünschen sich viele die Kontrolle über die Daten. Nun wird in den meisten Anträgen eine Schweigepflichtsentbindung gefordert, diese kann aber Einzelfall bezogen sein und von der eigenen Zustimmung abhängen. (verweigern geht aber nicht, denn dann kann auch der Versicherer die Leistung versagen).
Möchten Sie also immer informiert sein, so können Sie beim Arzt eine Weitergabe der Daten verbieten. Das kann formlos (sollte aber schriftlich) gesehenen.
“Sehr geehrte(r) Frau Doktor/ Herr Doktor…,
hiermit erkläre ich, NAME; Vorname, Geb. Datum, alle vor dem ___.___.20___ erklärten Schweigepflichtsentbindungen gegenüber Versicherern und sonstigen Institutionen für ungültig und gestatte eine Weitergabe meiner Patientendaten nur nach schriftlicher Zustimmung im Einzelfall oder an Weitergabe an mich.
Sollte Ihnen eine solche Arztanfrage vorliegen, so senden Sie diese bitte ausgefüllt an mich und in keinem Fall direkt an den Versicherer.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens und dessen Beachtung umgehend schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
PATIENT”
Hiermit gehen Sie nun sicher, das die Infos “über Ihren Tisch” gehen und Sie beeinflussen können, wann und welche Informationen verschickt werden.