Hallo liebe Leser,
so neben dem ganzen Gerangel um die Großen Änderungen in der Gesundheitsreform sind kleine aber feine Änderungen fast untergegangen.
So regelt folgender Wortlaut im geänderten SGB V (Sozialgesetzbuch 5) folgendes:
Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
(Quelle: §175 (1), 1)
Somit ist ein Wechsel aus der GKV in die Private Krankenversicherung zwingend an den Nachweis des neuen Versicherungsschutzes gebunden.
Das nur zur Info, damit Sie es nicht übersehen.
Viele Grüße
Sven Hennig