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Arglistige Täuschung bei Gesundheitsangaben – Krankheiten bewusst verschweigen berechtigt zur Leistungsfreiheit

Wer in seinem Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer anderen Absicherung, welche Gesundheitsfragen beinhaltet, Angaben bewusst verschweigt, der hat keinen Leistungsanspruch. Das wissen eigentlich alle, dennoch hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG FFM, Az. 12 U 72/10) mit einem solchen Fall zu beschäftigen.

Voraussetzung für ein vorsätzliches Verschweigen ist, im Gegensatz zur fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung, dass der Versicherte die Folgen kennt und bewusst falsche Angaben macht um einen Versicherungsschutz dennoch zu bekommen. Regelungen hierzu finden sich auch im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dort im speziellen im § 19 und 22.

In dem vorliegenden Fall litt ein Bäckermeister bereits bei Antragstellung an einer chronischen Bronchitis, auch ein Handexzem (welches die Berufsgenossenschaft später als Berufskrankheit anerkannte) lag bereits vor und wurde dennoch nicht in den Antragsfragen angegeben. Das Gericht führt an:

Dem Kläger musste sich die Erkenntnis aufdrängen, dass die zur Zeit der Antragstellung bekannten Atemwegs- und Hauterkrankungen im Rahmen der gewünschten Übernahme des Risikos Berufsunfähigkeit durch die Beklagte von wesentlicher Bedeutung waren. Dem Kläger war auch bekannt, dass diese Vorerkrankungen nicht nur vorübergehender Natur waren. Dies belegt schon sein Vorbringen, dass wegen der entsprechenden Behandlung erst im Jahr 2007 seine chronische Hauterkrankung (dyshidrosiformes Handekzem) die weitere Tätigkeit als Bäcker ausgeschlossen habe.

Klarer kann die Aussage der Richter kaum sein, denn im weiteren Verlauf der Verhandlung und der Ausfertigung des Beschlusses teilen diese mit:

Wer nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen befragt wird – der Kläger räumt die spezifizierte Frage nach einer Mehlstauballergie ein – und daraufhin über Jahre hinweg auftretende Erkrankungen und Behandlungen verschweigt, weiß, dass er damit Einfluss auf die Entscheidung über den Abschluss eines solchen Risiken deckenden Versicherungsvertrages nimmt. Er will es auch.

Während die Gerichte bei “Bagatellerkrankungen” noch davon ausgehen, dass diese durchaus vergessen werden können und nicht in jedem Fall zum Rücktritt berechtigen, so ist es bei Fällen wie diesen auch in der Rechtsprechung recht eindeutig. Es bringt also rein gar nichts, die Fragen nach den Erkrankungen bewusst falsch zu beantworten. Getreu dem Motto “Lügen haben kurze Beine” rächt sich das später und verursacht nicht nur eine fehlende Absicherung, sondern auch zudem viel Ärger.

 

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