Update 9.9.14: Die neuen Werte für 2015 sind bekannt. Mehr Infos im Beitrag “Sozialversicherungswerte 2015“
Bereits im letzten Jahr hatte ich über die- damals noch vorläufigen- Zahlen berichtet und die Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und die damit verbundene Steigerung des Arbeitgeberzuschusses geschrieben.
Nun ist es seit gestern gültig und die Arbeitgeber rechnen in der neuen Lohnabrechnung der Angestellten mit den neuen Werten. Vergessen Sie daher bitte nicht, Ihrem Arbeitgeber die neue Bescheinigung zur Erlangung des Arbeitegberzuschusses zu übergeben, am besten vor der ersten Lohnabrechnung.
Welche Werte ändern sich genau?
Sie bekommen als Angestellter mehr Geld. Wieviel genau, hängt von dem tatsächlich zu zahlenden Beitrag für die Private Krankenversicherung ab, wozu es immer maximal 50% Zuschuss geben kann. Dabei werden jedoch auch Beiträge mitversicherter Familienmitglieder (z.Bsp. Kinder) berücksichtigt. Ihre eigenen Höchstgrenze berechnen Sie dann zunächst, indem Sie die Beiträge zur KRANKENversicherung addieren und diesen dann durch 2 teilen. Das wäre der maximal mögliche Zuschuss, abhängig vom Beitrag. Dabei werden Beiträge für die Beitragsentlastung im Alter auch berücksichtigt und zählen als Krankenversicherungsbeitrag.
Jetzt kommt die zweite Grenze ins Spiel, welche nicht überschritten werden darf. Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung berechnet sich wie folgt:
7,3% x 4.050 EUR = 295,65 EUR (bisher 287,44 EUR, +8,21 EUR) = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2014
Im nächsten Schritt sind die Beiträge für die Pflegepflichtversicherung zu berücksichtigen. ACHTUNG: Beiträge für eine freiwillige Absicherung bei Pflegebedürftigkeit, so Pflegetaggelder oder Pflegezusatzversicherung spielen hierbei aber hier keine Rolle. Den so ermittelten Beitrag auch hier wieder durch 2 teilen, das ist der maximale Zuschuss, auch hier inkl. der Beiträge für Kinder, wobei diese meist beitragsfrei in der Pflegepflichtversicherung versichert sind.
1,025% x 4.050 EUR = 41,51 EUR (bisher 40,36 EUR, +1,15 EUR) = AG Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung 2014
Maximal können Sie also 295,65 + 41,51 EUR an Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung bekommen, jedoch wie geschrieben nie mehr als 50% der Zahlbeiträge.
Berücksichtigt es der Arbeitgeber automatisch?
Ja, der Arbeitgeber sollte bei der Lohnabrechnung Januar automatisch die Werte berücksichtigen, so er die neuen Bescheinigungen vorliegen hat. Hat Ihnen ihr Krankenversicherer noch keine Arbeitgeberbescheinigung für 2014 geschickt, so fordern Sie diese bitte umgehend an. Werfen Sie dann einen Blick auf die erste Abrechnung und vergleichen einmal die Werte, dann sollte es den Rest des Jahres reibungslos laufen.
Muss ich während des Jahres etwas tun?
Nein, oder auch Ja, Nein, wenn sich die Beiträge zur Krankenversicherung nicht verändern und Sie auch an Ihrem Tarif, der Selbstbeteiligung oder den Bausteinen nichts ändern. Wer aber nun merkt, das er den maximalen Zuschuss noch nicht ausnutzt, der kann unter bestimmten Umständen über eine Optimierung nachdenken. Das kann eine Veränderung der Selbstbeteiligung sein, kann aber ebenso auch der Einschluss von einem Baustein zur Beitragsentlastung sein. Ob und in welchem Umfang das Sinn macht, das besprechen Sie bitte mit Ihrem Berater oder nutzen die neue “Fragefunktion” hier oben auf der Webseite.
Erhöht der Versicherer während des Jahres die Beiträge (einige Unternehmen passen nicht zum Jahreswechsel, sondern mittendrin an) oder haben Sie Ihre Beitragsanpassung versehentlich nicht bekommen, so sollten Sie entsprechend reagieren.
Weitere Änderungen für das laufende Jahr, lesen Sie in den nächsten Tagen hier in weiteren Beiträgen.