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Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung 2011

 

Die neuen Zahlen für 2012 finden Sie hier:  Arbeitgeberzuschuss, Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2012

UPDATE:

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen hier eine kurze Zusammenfassung der Zahlen ab 01. 01. 2011:

Der Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung beträgt 50% des Beitrages, maximal jedoch 271,01 EUR

(Dieser gilt einmalig auch für mitversicherte Kinder. Dabei ist zu beachten, das der AG nur insgesamt den oben genannten Betrag zahlt und nicht pro Person.)

Weiterhin wird ein Zuschuss von 50% des Pflegeversicherungsbeitrages in der Pflegepflichtversicherung durch den AG gezahlt.

und hier nun der ursprüngliche Beitrag und weitere Details:

Laut Regierungskreisen wird der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) zum 01. 01. 2011 von derzeit 14,9 % auf 15,5% angehoben. Diese Pläne scheinen weitestgehend sicher, wenn auch noch nicht final beschlossen.

Dadurch ändert sich auch der Höchstzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer zum 01. Januar. Bekommen diese derzeit (2010) maximal 50% ihres Krankenversicherungsbeitrages, gedeckelt auf 262,50 EUR erstattet, so wird es zukünftig etwas mehr sein.

Durch den Anstieg des Beitragssatzes der GKV um 0,6%, erhöh sich der Arbeitgeberzuschuss auf maximal: 273,75 EUR also um exakt 11,25 EUR monatlich.

Dazu kommt ein Zuschuss zur Privaten Pflegeversicherung von max. 36,56 EUR (Sachsen: 17,81 EUR)

Bitte beachten Sie auch weiterhin, das der Zuschuss des Arbeitgebers maximal 50% des Beitrages, begrenzt auf den oben genannten Höchstbeitrag beträgt. Bei mitversicherten Ehepartnern bzw. Kindern gilt dieser als maximaler Gesamtzuschuss.

Wie kommt dieses nun zu Stande:

Derzeit berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss aus der Beitragsbemessungsgrenze von 3.750 EUR, multipliziert mit dem Arbeitgeber (AG) Anteil der Krankenkasse (GKV), also 7,0%.

Bleibt nun (so wie derzeit geplant) die Beitragsbemessungsgrenze konstant, so errechnet sich der Arbeitgeberzuschuss gem. 257 SGB V ab 01. Januar wie folgt:

15,5% Beitrragssatz, davon tragen Arbeitnehmer 7,3 + 0,9% und Arbeitgeber 7,3%

7,3% x 3.750 EUR = 273,75 EUR

Um eine Anpassung müssen sich Arbeitnehmer nicht selbst kümmern. Geben diese Ihre Arbeitgeberbescheinigung für 2010 rechtzeitig im Lohn-/ Personalbüro ab, so wird der maximale Zuschuss automatisch berechnet.

UPDATE: Noch nicht beschlossen, aber im Gespräch ist eine Senkung der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV von derzeit 3.750 EUR auf 3.712,50 EUR (44.500 EUR jährlich von derzeit 45.000 EUR).

Damit ergäbe sich dann eine neue Berechnung des Arbeitgeberzuschusses:

7,3% x 3.712,50 EUR = 271,01 EUR

3 Kommentare

  1. Hallo Herr Hennig,

    die Beitragsbemessungsgrenze wird mit hoher Warscheinlichkeit gesenkt auf 44.550. Ihre Berechnung ist m.E. daher nicht richtig.

    Freundliche Grüße
    Philipp Mättig

  2. die Berechnung stimmt doch meines Erachtens – es liegt wohl nur ein Schreibfehler vor, denn es hätte heißen müssen 44550.- statt 44500.-
    Aber 44550 : 12 = 3712,50 und 3712,50 x 7,3 % ergeben 271,01

  3. Frage:Die PKV´s weisen ab 2011 einenBeitrag für die Grundversorgubg nach §10 Abs.1Nr.3 EStG aus, der zum Teil deutlich unter der o.g.Beitragsbemessungsgrenze liegt.
    Wird der AG dieses als Grenze für seinen Beitragszuschuss annehmen ?

    ****Sven Hennig****
    nein, der AG Zuschuss wird separat bescheinigt und ist wie oben angegeben zu berechnen.

    Mit den steuerlich wirksamen Kosten hat dieser nichts zu tun.

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