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Arbeitgeberzuschuss PKV 2025 (vorläufig)

Nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfes für die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 lässt sich die Steigerung des Arbeitgeberzuschusses berechnen. Für privat Versicherte steigt der Höchstzuschuss in der privaten Krankenversicherung auf 449,27 € an (+27,51 €). Warum es nicht der einzige Anstieg bleibt und es ab Januar 2025 noch mehr Zuschuss geben wird, das lesen Sie hier.

Wie jedes Jahr im September veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf zur Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025. (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025) Mit diesen Zahlen lässt sich nun der Arbeitgeberzuschuss PKV 2025 berechnen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der PKV Arbeitgeberzuschuss demnach 449,27 €. (mit weiterer Erhöhung, wenn sich der Zusatzbeitrag noch ändert)

In diesem Beitrag lesen Sie detailliert, wie sich der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung im neuen Jahr verändert und auf welchen Wert dieser noch steigen könnte.

Arbeitgeberzuschuss PKV 2025, Sozialversicherungsrechengrößen 2025
Rechengrößen der Sozialversicherung 2025 gem. Referentenentwurf

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss PKV 2025?

Das Wichtigste zuerst. Für Privat Krankenversicherte steigt der Zuschuss um mindestens 27,51 € auf 449,27 € monatlich. Zusätzlich ist dieser begrenzt auf maximal 50 % des tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeitrages.

Dabei sind die Beiträge zur PKV und der Pflegepflichtversicherung getrennt zu betrachten. Die Pflegepflichtversicherung wird ebenfalls mit maximal 50 % des gezahlten Beitrages bezuschusst, hier liegt der Höchstzuschuss bei 93,71 €.

Entwicklung der JAEG Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009 bis 2025 und der BBG Krankenversicherung und des AG Zuschuss PKV 2025
Entwicklung der JAEG Jahresarbeitsentgeltgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung (BBG KV) und des PKV Höchstzuschusses von 2009 bis 2025

Wie berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?

Der Zuschuss ist von drei unterschiedlichen Faktoren abhängig. Das sind die Beitragsbemessungsgrenze KV 2025, der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse (GKV Beitragssatz, derzeit 14,6 %) und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag (derzeit festgesetzt auf 1,7 %).

Die Formel für die Berechnung des Arbeitgeberzuschuss PKV 2025 lautet also:

Arbeitgeberzuschuss PKV 2025 Formel Berechnung
  • Beitragsbemessungsgrenze 2025 = 5.512,50 €/ Monat (+ 4.050 € von 62.100 € auf 66.150 € im Jahr 2024)
  • Beitragssatz GKV 14,6 % (lt. Gesundheitsminister wird der steigen)
  • durchschnittlicher Zusatzbeitrag GKV 1,7 % (Anstieg wahrscheinlich)

Mit den oben genannten Zahlen ergibt sich ein Arbeitgeberzuschuss PKV 2025 von:

Formel zur Berechnung des PKV Arbeitgeberzuschuss 2025

Eine Anpassung des GKV Beitragssatzes und/ oder des durchschnittlichen Zusatzbeitrages ist wahrscheinlich und erhöht den Zuschuss zur PKV und den Höchstbeitrag GKV nochmals.

Wie hat sich der Arbeitgeberzuschuss PKV verändert?

Durch die stetige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze steigt auch Jahr für Jahr der Höchstbeitrag in der GKV, damit aber auch der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung.

Zahlte ein GKV Versicherter im Jahre 2014 noch 627,75 €, so erhöhte sich dieser bis ins Jahr 2024 auf 843,25 €. Abhängig von der angekündigten Anpassung des GKV Beitragssatzes und des durchschnittlichen Zusatzbeitrages (welches beides für 2025 angedacht, aber nicht bekannt ist), ist eine Steigerung auf bis zu 943 € steigen. Hinzu kommen weiterhin knapp 200 € Pflegepflichtversicherung.

GKV Höchstbeitrag 2025 und Beitragsentwicklung GKV Beiträge 1995 bis 2024 und Prognose 2025
GKV Höchstbeitrag 2025 und Beitragsentwicklung GKV Beiträge 1995 bis 2024 und Prognose 2025

Die Grafik zur Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze und des Arbeitgeberzuschusses können Sie sich im Downloadbereich als PDF kostenfrei herunterladen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den angegebene Zahlen zur JAEG und BBG um den Referentenentwurf handelt, welcher formal noch durch den Gesetzgeber bestätigt werden muss. Dieses ist jedoch in der Praxis reine Formsache.

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