Eure Frage die sich in den letztren Tagen wieder häufiger im Live Chat finden lässt. Es geht um den Arbeitgeberzuschuss für gesetzlich versicherte Kinder. Kinder können erst einmal gesetzlich oder privat versichert sein. Welches System für Ihr Kind in Frage kommt, hängt von verschiedenen Punkten ab.
Zunächst einmal ist zu klären, wie die Eltern versichert sind. Sind diese verheiratet?
Arbeitgeberzuschuss für Kinder – alleinstehende Elternteile
Hier stellt sich die Frage meist nicht. Das Kind wird dem Elternteil zugeordnet, bei dem es lebt. Alleinerziehende Mütter versichern das Kind in ihrer Krankenkasse oder PKV. Allein erziehende Väter ebenso.
Ist das Elternteil dann privat versichert, so hat das Kind Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V. Das Sozialgesetzbuch ist hier die Lösung.
Arbeitgeberzuschuss für Kinder – Eltern leben zusammen, unverheiratet
Im zweiten Fall geht es um die unverheirateten Eltern. Leben diese zusammen in einem Haushalt und sich nicht verheiratet, so ist es etwas anders. Das Kind wird zunächst einmal der Mutter zugeordnet. Ist diese gesetzlich versichert, hat das Kind hier auch einen Familienversicherungsanspruch. Das Kind kann kostenfrei in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.
Ist die Mutter privat versichert, so kann das Kind privat versichert werden. Jetzt hat die Mutter gegen Ihren Arbeitgeber einen Anspruch. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
- Das Kind hätte bei gesetzlicher Versicherung Anspruch auf Familienversicherung
- Die Mutter hat Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss für sich.
- Die Mutter ist Versicherungsnehmerin des PKV Vertrages für das Kind.
Es reicht hier nicht aus, wenn der Vater das Kind in seinen Vertrag einschließt. Die Neugeborenennachversicherung hat damit nichts zu tun. Arbeitnehmer muss Versicherungsnehmer sein.
Arbeitgeberzuschuss für Kinder – Eltern leben zusammen, verheiratet
Heiraten die Eltern oder sind es bei Geburt schon, sieht es anders aus. Dann sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Das Kind hat nur dann einen Anspruch auf kostenlose Familienversicherung, wenn:
- beide Eltern gesetzlich versichert sind
- das Elternteil, welches mehr verdient gesetzlich versichert ist
Hierbei gelten weitere Voraussetzungen. Dazu habe ich ein Schema vorbereitet, so können Sie einfach selbst erkennen was gilt. Dieses habe ich oben im Beitrag verlinkt.
Daneben stellt sich noch die Frage, wo die Kinder überhaupt versichert werden müssen oder sollten. Dazu ein weiteres Schema, hier lesen Sie den Familienversicherungsanspruch ab.
Generell gilt: Freiwillig gesetzlich versicherte Kinder, haben nie Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss! (257 SGB V)
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss für Kinder
Dieser lässt sich einfach berechnen. Dazu ist wichtig zu wissen:
- Wie hoch ist Ihr Beitrag zur Krankenversicherung (ohne Pflege)
- Wie hoch ist der Beitrag des Kindes
- Sind weitere Kinder vorhanden
Diese Daten geben Sie dann in meinen Rechner ein. Für 2022 gelten die Zahlen noch vorbehaltlich des neuen durchschnittlichen GKV Beitrages. Die Beitragsbemessungsgrenze bleibt aber gleich.
Familienversicherung – wo müssen die Kinder versichert werden?
Sie haben immer die Möglichkeit Kinder in beiden Systemen zu versichern. Selbst wenn beide Eltern gesetzlich versichert sind, kann das Kind privat versichert sein. Den Beitrag müssen Sie dann selbst zahlen. Ein Arbeitgeber beteiligt sich hier nicht.
Dennoch gibt es diese Fälle und Kunden nutzen die Optionen.
Davon zu unterscheiden ist die Neugeborenennachversicherung. Das Kind kann hier binnen 2 Monaten nach Geburt (oder Adoption) versichert werden. Hier ist keine Gesundheitsprüfung (bei Geburt) nötig. Bei Adoption ist der Zuschlag gedeckelt. Das ist generell ein anderes Thema und soll hier nur am Rande erwähnt sein.
Auch dieser Beitrag gehört zur Serie, Basiswissen Krankenversicherung.