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Arbeitgeberzuschuss 2019 und Sozialversicherungswerte 2019

In meinem gestrigen Beitrag bereits die Zahlen zur neuen Beitragsbemessungsgrenze 2019 und zu der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) veröffentlicht. Hier nun die Daten zum Arbeitgeberzuschuss 2019.

Nun sind aus dem Referentenentwurf auch weitere Zahlen bekannt. Auch die Pläne zur Neuordnung der Pflegeversicherung und der damit verbundenen Anpassung der Beiträge um 0,5 Prozentpunkte sind relativ sicher. Daher habe ich die- Sie kennen es aus den letzten Jahren- Übersichten für 2019 aktualisiert und stelle diese wie immer kostenfrei zur Verfügung.

Hinweis an Kollegen: Unverändert können diese gern genutzt und weitergegeben werden. Für eine Nutzung mit eigenem Logo oder verändert, kontaktieren Sie mich bitte vorab.

Allen Tabellen und Berechnungen liegen folgende Daten zugrunde.

1.) Referentenentwurf mit den vorläufigen Zahlen 2019

2.) Annahme der Steigerung der Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte

3.) durchschnittlicher ZUSATZbeitrag der GKV liegt unverändert bei 1% bestätigt: Zusatzbeitrag 0,9%

4.) Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt auf 2,5%

Es können sich noch die Beiträge der Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung (beschlossen wurde eine Senkung von 3,0 auf 2,5% Beitragssatz ab 2019) und damit auch die damit berechneten Höchstbeiträge ändern. Sobald es hier konkrete und verbindliche Zahlen gibt, passe ich es entsprechend an. Doch zunächst einmal die Änderungen 2018 auf 2019 in der Übersicht.

Sozialversicherungswerte 2019 und Arbeitgeberzuschuss 2019

Die bisherige Grenze betrug in 2018 monatlich 4.425 € oder richtigerweise jährlich 53.100 €. Ab dem 01. 01. 2019 sind in der Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge bis zur neuen Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.537,50 €/ jährlich 54.450 € zu zahlen.

Beitragsbemessungsgrenze KV 2019:
54.450 € (2017: 53.100 €), monatlich 4.537,50 €

ACHTUNG! Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschuss und auch der folgenden Höchstbeträge sind verschiedene Faktoren verantwortlich. Dabei sind noch nicht alle Vorgaben bestätigt. Der Gesundheitsminister hat derzeit eine Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrages um 0,5% geplant, final bestätigt ist diese noch nicht. Was aber sicher ist, es kommt ab dem Jahr 2019 wieder eine paritätische Versorgung. Hier hatte ich schon Anfang des Jahres zu Details geschrieben.

Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung in 2019

Damit verändern sich zwangsläufig weitere Werte. Der Arbeitgeberzuschuss 2019 errechnet sich demnach wie folgt:

Für das Jahr 2019 ergibt sich somit folgende Berechnung:

Zuschuss zur Krankenversicherung (Grundbeitrag)

14,6% GKV Beitragssatz, davon trägt der Arbeitgeber 7,3%

7,3% x 4.537,50 € = 331,24 € = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2019

Zuschuss zur Krankenversicherung (auf ZUSATZbeitrag)

DAZU kommt ab 2019 auch der kassenindividuelle ZUSATZbeitrag (dieser liegt zwischen null und 1,7 Prozent, der durchschnittliche ZUSATZbeitrag bei 0,9%)

ZUSCHUSS berechnet sich also in 2019 wie folgt:

0,45% x 4.537,50 € = 20,41 € = AG Zuschuss zur Krankenversicherung TEIL II 2019

Zuschuss zur Pflegeversicherung (Annahmen: 3,05% mit Kindern, 3,3% ohne Kinder)

Pflegeversicherung ZUSCHUSS berechnet sich also in 2019 wie folgt:

1,525 % x 4.537,50 € = 69,20 € = AG Zuschuss zur Pflegeversicherung 2019

Im Vergleich zu 2018 (Werte hier) steigt der Arbeitgeberzuschuss durch die Paritätische Versorgung und die Erhöhung der Beiträge in der Pflegepflichtversicherung auf folgende Werte:

Arbeitgeberzuschuss 2019 Krankenversicherung (inkl. ZUSATZbeitrag) = 351,66 EUR

Arbeitgeberzuschuss 2019 Pflegepflichtversicherung (inkl. ZUSATZbeitrag) = 69,20 EUR

Berechnung der Höchstbeiträge 2019 in der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Gesamtbeitrag der GKV in 2019 berechnet sich dann wie folgt:

Beitrag zur Krankenversicherung (Grundbeitrag)

14,6% GKV Beitragssatz

14,6% x 4.537,50 € = 662,48 € = Krankenversicherungsbeitrag (Höchstbeitrag) Teil I

Zuschuss zur Krankenversicherung (auf ZUSATZbeitrag)

DAZU kommt ab 2019 auch der halbe Zuschlag auf den durchschnittlichen ZUSATZbeitrag (in 2019 = 0,9%)

ZUSCHUSS berechnet sich also in 2019 wie folgt:

0,9% bis 1,7% x 4.537,50 € = 40,84 bis 77,14 € = Krankenversicherungsbeitrag TEIL II (ZUSATZbeitrag) 2019

Zuschuss zur Pflegeversicherung (Annahmen: 3,05% mit Kindern, 3,3% ohne Kinder)

Pflegeversicherung ZUSCHUSS berechnet sich also in 2019 wie folgt:

KINDERLOS 3,3% x 4.537,50 € = 149,74 € = AG Zuschuss zur Pflegeversicherung 2019

MIT KINDERN 3,05% x 4.537,50 € = 138,39 € = AG Zuschuss zur Pflegeversicherung 2019

Danach ergeben sich folgende Höchstbeiträge:

Gesetzliche Krankenkasse ohne ZUSATZbeitrag: 662,48 €

Gesetzliche Krankenkasse mit durchschnittlichem ZUSATZbeitrag (0,9%): 703,31 €

Gesetzliche Krankenkasse mit höchstem ZUSATZbeitrag (1,7%): 739,62 €

DAZU kommt die Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung OHNE KINDER: 149,74 €

Gesetzliche Pflegeversicherung MIT KINDERN: 138,39 €

Ein Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze zahlt somit für seine

Krankenversicherung GKV (inkl. max. der Hälfte von 1,7% ZUSATZbeitrag) max. 739,62 EUR

zzgl. als Kinderloser Versicherter max. 149,74 EUR in der Pflegeversicherung

= 889,36 EUR

Liegt Ihr Jahreseinkommen zwischen 59.400 € p.a. und 60.750 €, so werden Sie dadurch voraussichtlich ab dem 1. Januar 2019 versicherungspflichtig in der GKV und müssen sich auf Antrag befreien lassen. Diese Befreiung gilt nur für den einen Grund (steigende Beitragsbemessungsgrenze) unwiderruflich, mehr Informationen in meinem Beitrag „Wie kann ich in der PKV bleiben

Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in 2019

West: 80.400 € oder 6.700 € monatlich (in 2018 waren es 78.000 € €, ein Plus von 2.400 €)

Ost: 73.800 € oder 6.150€ monatlich (in 2018 waren es 69.600 €, ein Plus von 4.200 €)

Vollständige Werte finden sich in meiner neuen Übersicht. Diese steht zur freien Verwendung (unverändert) jedermann zur Verfügung. Download als pdf und als Grafik

8 Kommentare

  1. Hallo Herr Hennig,

    ist es denn schon sicher, dass der AG nur den DURCHSCHNITTLICHEN Zusatzbeitrag der GKV für einen privat versicherten Mitarbeiter bezuschusst?

    Warum nicht bis zum maximalen Zusatzbeitrag?

    Wo wurde das geregelt?

    Vielen Dank!

  2. Verzeihung, aber der AG bezuschusst Stand heute keinen Zusatzbeitrag – weder in der GKV noch ein Äquivalent in der PKV.
    Ab 2019 soll der AG ja wieder die Hälfte des Zusatzbeitrages auch tragen. Für PKV gilt dann also auch ein höherer maximaler Zuschuss zur Krankenversicherung. Die Frage die sich stellt ist, wie viel exakt der AG bei einem PKV versicherten Arbeitnehmer bezuschusst… nur bis zu dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der GKV oder bis zu dem höchstmöglichen Zusatzbeitrag?

  3. Bei allem Respekt: Ihre Beiträge sind super und ja, die Info habe ich auch gelesen. Aber wo im Gesetz steht, dass tatsächlich nur bis zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag bezuschusst wird?

    • So kann es derzeit noch gar nicht im Gesetz stehen, da es ja aktuell keinen Zuschuss gibt.
      Aber:
      Es Staus dem Zusammenhang der Paragraphen 257, 241 iV mit 242 und 242a und dem 226 zu entnehmen

      Eine Beteiligung am vollen Zusatzbeitrag würde die Arbeitgeber mehr belasten, wenn ein Versicherter eine teure Kasse wählt

  4. nur zur Info:

    Das Bundesgesundheitsministerium gab am 26.10.2018 bekannt, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag im Vergleich zu diesem Jahr um 0,1 Punkte auf 0,9 % des Bruttolohns sinkt.

    Sie gehen immer noch von 1 % aus. Das verfälscht die Zahlen (z.B. AG-Zuschuss) Bitte die PDF´s korrigieren. Toller Blog.

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