Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff wies bereits im April darauf hin, dass Anfragen der gesetzlichen Krankenkasse an private Auskunfteien unzulässig seien. Einige gesetzliche Krankenkassen, darunter die Deutsche BKK und die mhplus BKK hatten in der Vergangenheit Anfragen an private Auskunfteien (z.Bsp. Kreditreform, die Schufa, Infoscore) genutzt, um Informationen zu ihren freiwillig versicherten Mitgliedern zu erlangen und das Risiko eines Zahlungsausfall zu vermeiden. Die Bundesdatenschutzbeauftragte wies darauf hin, eine solche Auskunftserteilung sei den gesetzlichen Krankenkassen nicht gestattet.
Auskünfte über Arbeitgeber erlaubt
Doch anders sieht es mit Auskünften der gesetzlichen Kassen über Arbeitgeber aus. Hier kann sehr wohl bei privaten Auskunfteien beauskunftet werden, um das Risiko von Zahlungsausfällen zu vermeiden oder eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit zu überprüfen. Anders als bei dem versicherten Mitglied besteht hier kein schutzbedürftiges (Datenschutz-) Interesse.
Wie sieht es bei der privaten Krankenversicherung aus?
Bereits in der Vergangenheit habe ich in einigen Beiträgen über die Auskunfteien und die Einholung von Informationen aus privaten Datensammlungen geschrieben, welche die privaten Krankenversicherer zur Minimierung des Zahlungsausfalls einsetzen. (Link zum Beitrag)
Anders als noch vor einigen Jahren ist die Kündigung einer privaten Krankenversicherung durch den Versicherer auch bei Zahlungsverzug nicht möglich. Der Versicherer hat nur die Möglichkeit der Leistungseinstellung und der Überführung in den so genannten Notlagentarif. Daher besteht für den Versicherer ein erhebliches finanzielles Risiko, welches durch Auskünfte über die Bonität des Versicherten vor Antragstellung minimiert werden soll. Eine solche Auskunft durch die private Krankenversicherung ist zulässig, falls der Kunde einer solchen Auskunftserteilung zugestimmt hat. Dieses geschieht üblicherweise durch eine Zustimmung im Antrag. Bevor Sie daher einen Antrag auf private Krankenversicherung stellen und das Risiko eingehen dass diese abgelehnt wird, lesen Sie bitte genau die entsprechenden Anträge.
Ein Beispiel aus dem Antrag der Continentale Krankenversicherung, Hervorhebungen durch mich:
Einwilligung in die Bonitätsauskunft und in die Verwendung der Ergebnisse
Ich willige jederzeit widerruflich ein, dass meine Antragsangaben Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort bei der Antragsprüfung genutzt werden, um Bonitätsprüfungen bei Auskunfteien (z.B. SCHUFA, Infoscore, Creditreform) durchzuführen.
Weiter willige ich ein, dass die für Bonitätsprüfungen genutzten Auskunfteien die erhaltenen Daten speichern und nutzen. Die Nutzung umfasst die Errechnung eines Wahrscheinlichkeitswertes auf Grundlage des Datenbestandes der Auskunftei zur Beurteilung des Ausfallrisikos (sog. Score). Hierbei handelt es sich um Bonitätsinformationen auf Basis wissenschaftlich anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren, die immer nur ein allgemeines Zahlungsausfallrisiko beschreiben. Die Nutzung umfasst zudem die Prüfung der Identität und des Alters auf Anfrage der Vertragspartner der Auskunftei. Des Weiteren übermittelt die Auskunftei die erhaltenen Daten an ihre Vertragspartner im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Personenbezogene Daten werden von den Auskunfteien nur zur Verfügung gestellt, wenn ein berechtigtes Interesse im Einzelfall glaubhaft dargelegt werden kann und die Übermittlung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Unabhängig davon wird die Continentale Krankenversicherung a.G. auch Daten über gegen mich bestehende fällige Forderungen (Forderungsbetrag nach Titulierung) an Auskunfteien (z. B. SCHUFA) übermitteln. Dies ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG) zulässig und erfolgt in den Fällen, wenn ich die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht habe, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen des Versicherers oder Dritter erforderlich ist und die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil fest- gestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt.
Zu diesen Zwecken befreie ich die Continentale Krankenversicherung a.G. bezüglich der nach § 203 StGB geschützten Daten von Ihrer Schweigepflicht. Über die genutzte Auskunftei und deren Kontaktdaten sowie die gespeicherten und übermittelten Daten erhalte ich auf Anforderung Auskunft.
Darüber hinaus willige ich ein, dass die im Zuge der Bonitätsprüfungen zu meiner Person übermittelten Ergebnisse während der ersten fünf Jahre der Laufzeit dieses Vertrages zur Überprüfung sowie Verbesserung der Annah- merichtlinien bzw. für andere die Versichertengemeinde schützende Maßnah- men erneut ausgewertet werden dürfen.
Für die Bonitätsprüfungen benötigt der Versicherer die Angabe des vollständigen Namens und die Adressdaten des Hauptwohnsitzes lt. Melderegistereintrag. Bei falschen Angaben behält sich der Versicherer die Möglichkeit des Rücktritts und der Anfechtung des Vertrages vor.
Im Rahmen einer Voranfrage dürfte so einer Auskunftseinholung bei privaten Auskunfteien jedoch weiterhin unzulässig sein, da die Zustimmung des Versicherten explizit nicht eingeholt ist. Daher kann ein Antrag trotz positiver vor Anfrage im Rahmen der Antragstellung aus Bonität guten abgelehnt werden, obwohl die gesundheitliche Vorprüfung positiv war. Das Risiko für den Krankenversicherer ist finanziell gesehen hoch, da dieser auch bei Zahlungsverzug für weiterhin entstehende Kosten (im Rahmen des Vertrages bzw. später Notlagentarifs) aufkommen muss.
Bevor Sie daher einen Antrag auf private Krankenversicherung stellen, sollten Sie (falls nicht sicher ist das keine Eintragung bestehen) die Möglichkeit der Selbstauskunft bei diversen Auskunftei nutzen. Ich habe dafür eine ganze Reihe von Musteranschreiben und die nötigen Informationen in einem gesonderten doch Beitrag zur Verfügung gestellt. Diese können Sie kostenfrei nutzen um Ihre Anfrage zu gestalten.
Zur Begründung eines Vertragsverhältnisses ist daher bei entsprechender Zustimmung diese Auskunft in der privaten Krankenversicherung zulässig und findet regelmäßig statt. Hat ihre gesetzliche Krankenkasse eine solche Information über sie eingeholt, so haben sie auch hier jederzeit das Recht einer Selbstauskunft. Sie können entweder die entsprechende Auskunftei anschreiben, oder aber auch die gesetzliche Krankenversicherung direkt um eine Auskunft über die von Ihnen gespeicherten Daten bitten.
Nach Auffassung der Bundesdatenschutzbeauftragten darf die gesetzliche Krankenkasse diese Information jedoch nicht verwerten, auch wenn diese in der Vergangenheit eingeholt wurde. Sollten Sie also bei der Deutsche BKK oder mhPlus (oder einer anderen nicht bekannten Krankenkasse welche Infos eingeholt hat) eine Ablehnung einer freiwilligen Mitgliedschaft erhalten haben, so können Sie dagegen vorgehen. Ebenso steht Ihnen die Internetseite der Bundesdatenschutzbeauftragten für weitere Fragen und Beschwerden zur Verfügung. (LINK)