Das der Schutz bei Berufsunfähigkeit wichtig ist, ist den meisten bekannt. Auch die Tatsache “je früher der Abschluss, desto günstiger die Prämie und die Risikoeinschätzung” ist nichts gravierend neues.
In den bisherigen Bedingungen zur Berufsunfähigkeit der Alten Leipziger heißt es dazu:
“Die Tätigkeiten von Hausfrauen/-männern, von Schülern, Studenten und Auszubildenden sehen wir als Beruf an. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung.”
Dabei ergibt sich jedoch immer das Problem, das die versicherten im Leistungsfall auf die Tätigkeit als “Student” oder aber “Schüler” geprüft werden. Eine Erkrankung oder ein Unfall führt somit deutlich später zu einer BU Rente, als bei Prüfung auf einen konkreten Beruf. Dieses wird nun geändert. Ab 2012 gelten neue Regelungen für die Prüfungen im Leistungsfall.
Berufsunfähigkeit für Schüler:
Diese ist zukünftig bereits ab einem Eintrittsalter von 10 Jahren möglich. In so jungen Jahren sind meist wenige bis keine Vorerkrankungen zu verzeichnen und eine Annahme problemlos möglich.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit gilt als Beruf die Fähigkeit, die begonnene Ausbildung fortzusetzen (keine Erwerbsunfähigkeits-Klausel)
Die Höhe der BU-Rente bei Schülern ist auf den Betrag von 1.000 EUR (bei der Oberstufe auf 1.500 EUR) monatlicher Rente und bis zum 67. Lebensjahr begrenzt. Ab der Oberstufe gilt die Berufsgruppe 1, sonst die 2+.
Berufsunfähigkeit bei Studenten:
Versicherte Tätigkeit ist die akademische Ausbildung (keine Erwerbsunfähigkeits-Klausel). Bereits nach der halben Studienzeit ist– bezüglich der Definition der konkreten Verweisung – die Lebensstellung nach Abschluss des Studiums versichert.
Hier gelten etwas höhere Grenzen. Es kann eine Rente von max. 2.000 EUR monatlich bis zum 67. Lebensjahr versichert werden. Eingestuft werden die Studenten hier in die Berufsgruppe 1+. Eine Ausnahme bilden die Studenten der Fachrichtungen Lehramt, Musik, Sport oder einer Fachrichtung mit künstlerischer Ausrichtung. Hier gilt dann eine Jahresrente von max. 12.000 EUR und ein Endalter von maximal 63 Jahren.
Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden:
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit gilt als Beruf die Fähigkeit, die begonnene Ausbildung fortzusetzen (keine Erwerbsunfähigkeits-Klausel). Bereits nach der halben Ausbildungszeit ist – bezüglich der Definition der konkreten Verweisung – die Lebensstellung nach Abschluss der Ausbildung versichert.
Die Einstufung erfolgt in die Berufsgruppe, in welchem auch der Ausbildungsberuf eingestuft ist. Auch das Schlußalter richtet sich nach dem Ausbildungsberuf, die Rentenhöhe ist auf 1.500 EUR begrenzt.
Berufsunfähigkeit bei Hausfrauen und -männern:
Versicherte Tätigkeit ist der Beruf »Hausfrau/ -mann«. Die Berufsunfähigkeit wird danach beurteilt, ob der Versicherte außerstande ist, seine Hausfrauen/ -männertätigkeit weiter auszuüben (keine Erwerbsunfähigkeits-Klausel).
Auch hier findet eine Begrenzung der Leistungen statt. Die Grenze liegt bei einem Betrag von 1.500 EUR monatlich und das maximale Endalter beträgt 67 Jahre.
Mit den Änderungen wird der Berufsunfähigkeitsschutz auch für Schüler, Studenten und Azubis bezahlbar und ermöglicht eine frühzeitige Absicherung. Eine spätere Nachversicherung über die Ausbaugarantie ist auch hier ohne weitere Gesundheitsprüfung möglich. Gerade bei so wichtigem Versicherungsschutz sollten Sie auf die Ausgestaltung der Bedingungen achten.
Mehr Informationen:
Mein Buch (Amazon Link): Versicherungen kurz & bündig – Berufsunfähigkeitsversicherung
Ausbaugarantie in der Berufsunfähigkeitsversicherung
BU Absicherung auch für Hausfrauen und Hausmänner?