Guten Tag liebe Leser,
gestern Abend wurde durch den Deutschen Bundestag das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz (3. MEG) beschlossen. In diesem sind auch Änderungen die das Vermittlerrecht in der Versicherungsvermittlung betreffen, enthalten.
Zukünftig ist dem Versicherungsmakler eine weitergehende Rechtsberatung möglich. Geändert wurde der §34d Absatz 1 Satz 4 GewO. Hier wurde ein Halbsatz hinzugefügt. Dieser lautet: “Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.”
Begründet wird diese Änderung damit, dass der Versicherungsmakler bei der Beratung eines Unternehmens zur Betrieblichen Altersvorsorge auch die Arbeitnehmer beraten wird. “Das Unternehmen als Arbeitgeber erfüllt damit auch den arbeitsrechtlichen Fürsorgeanspruch gegenüber seinen Beschäftigten.”
Was bedeutet diese Änderung nun in der Praxis:
Nun, der Versicherungsmakler darf jetzt ähnlich einem Versicherungsberater nicht nur bei dem Unternehmen, sondern auch bei deren Arbeitnehmern eine Honorarberatung durchführen. Eine eigenständige rechtliche Beratung bei Privatkunden, s.g. Verbrauchern ist weiterhin nicht von der GewerbeOrdnung gedeckt und ausschließlich den Versicherungsberatern zugestanden.
Durch diese Änderung ist es nun auch Privatpersonen möglich eine Honorarberatung zu nutzen und sich im Anschluss für einen so genannten Nettotarif zu entscheiden.