Zum 01. 04. 2010 ergeben sich Änderungen der Vergütung der Ärzte für Baisstarifversicherte.
Bei dem Basistarif handelt es sich um einen Brancheneinheitlichen Schutz, der den Versicherten nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Gesundheits-/ Risikoprüfung zugänglich ist. Der Basistarif erstatte dem Arzt ein fest definiertes Honorar. Daher ist den Ärzten hiermit die Möglichkeit versagt, eine entsprechende “aufwandsgerechte” Vergütung zu berechnen.
Gibt der Versicherte im BT dem Arzt die entsprechende Information, so kann dieser sicher sein, nur die erstattungsfähigen Kosten berechnet zu bekommen.
Wie hoch waren diese bisher?
Geregelt ist dieses im §75 Abs. 3a des Sozialgesetzbuches V (SGV V) Dort heißt es:
Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen (Anm: ärztliche Leistungen) einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A (Anm. Gebühren in besonderen Fällen), E (Anm. Physikalisch-Medizinische Leistungen) und O (Anm: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen.
Diese Sätze werden nun reduziert.
Laborleistungen werden nun mit dem 0,9-fachen Satz der GOÄ vergütet
Leistungen der Abschnitte A, E und O mit dem 1-fachen Satz
und alle Übrigen Leistungen mit max. dem 1,2-fachen Satz
Diese Änderung ist auf eine Vereinbarung der Kassenärztlichen Vereinbarung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherungen zurückzuführen und gilt vorr. bis 2012. Eine vorzeitige Kündigung ist aber dann möglich, wenn der Basistarif mehr als 100.000 Versicherte enthält.