Mit der Änderung der Beihilfesätze in Baden-Württemberg wird ab Januar vieles anders. Nach der aktuellen Ankündigung wird sich für viele Landesbeamten einiges ändern. Zum 01.Januar 2023 erhöhen sich voraussichtlich die Beihilfesätze für viele Beamte in Baden-Württemberg.
Änderung der Beihilfesätze in Baden Württemberg auf einen Blick
01.01.2013 – 31.12.2022 | ab 01.01.2023 | |
Beamter / Beamtin (mit bis zu einem KInd bzw. Anspruchsberechtigten Angehörigen) | 50 % | 50 % |
Beamter / Beamtin mit 2 oder mehr Kindern | 50 % | 70 % |
Angehörige (Ehegatten) | 50 % | 70 % |
Beamte im Versorgungsbezug | 50 % | 70 % |
Im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige KInder | 80 % | 80 % |
Welche Auswirkungen hat dies und welche Möglichkeiten bieten sich Ihnen?
Es ist offensichtlich, dass durch die erhöhten Beihilfesätze für viele Beamtinnen/Beamte der Anteil der durch eine private Krankenversicherung zu versichernden Restkosten gesenkt und somit auch der Beitrag reduziert werden kann.
Doch auch für Beamte die alleinstehend sind oder nur ein Kind haben ergeben sich potentiell Änderungen, die sich Beitragsmindernd auswirken können. Daher gehe ich im Nachfolgenden auf verschiedene einzelnen Konstellationen ein.
Änderung der Beihilfesätze in Baden-Württemberg zum 01.01.2023 – Kinder von Beamten
Die Regelung für anspruchsberechtigte Kinder ist am Einfachsten, denn es ändert sich nichts.
Da in der privaten Krankenversicherung in dieser Personengruppe auch keine Alterungsrückstellungen gebildet werden, müssen auch keine tariflichen Umstellungen bei Kindern vorgenommen werden.
Beihilfesätze in Baden-Württemberg zum 01.01.2023 – Beamte mit bis zu einem Kind bzw. Anspruchsberechtigten Angehörigen
Auf den ersten Blick ändert sich nichts, denn die Höhe der Beihilfe bleibt bei 50%.
Allerdings erhöht sich der Beihilfeanspruch bei Eintritt des Versorgungsbezuges auf 70%.
Bei Beamten die vor 2013 verbeamtet wurden gab es bereits jetzt wieder eingeführte Beihilfesätze; ebenso in anderen Bundesländern (außer in Hessen und Bremen).
Unter Beachtung eines in Zukunft eintretenden erhöhten Beihilfeanspruches bieten Versicherer die „Aufteilung“ der Versicherung in einen 30% Tarif mit Bildung von Alterungsrückstellungen und ergänzend einer so genannten Kurzstufe (ohne Alterungsrückstellungen) mit einem Versicherungsschutz von 20%. Dieser Versicherungsteil entfällt mit Eintritt in den Versorgungsbezug. Zusammen ergibt sich also auch hier eine Kostenerstattung von 50%. Die in dieser Variante geringeren Alterungsrückstellungen wären Grund für einen dann niedrigeren Krankenversicherungsbeitrag.
Je nach Dauer der bisher zurückgelegten Versicherungszeit können die bisher ( 2013-2023 dann „zu viel“) gebildeten Rückstellungen bei Tarifänderung angerechnet werden und zu einer deutlicheren Beitragsreduzierung führen.
Ein Verbleib in der bisherigen „50% Stufe und somit „höhere“ Bildung von Rückstellungen kann allerdings auch sinnvoll sein, denn dann könnten höhe Rückstellungen auch später, bei Eintritt in den Versorgungsbezug und dann erfolgender Tarifumstellung zu einer noch deutlicheren Beitragsreduzierung führen.
Bei Wechsel der Tarife von 50% zu 30+20% und gleichzeitigem Wunsch einer späteren Beitragsreduzierung, könnte bei einigen Versicherern zwecks späterer Beitragssenkung ein so genannter Beitragsentlastungstarif hinzugenommen werden. Dazu später mehr.
Beihilfesätze in Baden-Württemberg zum 01.01.2023 – Beamte Beamte mit 2 oder mehr Kind bzw. Anspruchsberechtigten
Wenn sich zum 01.01. Ihr Beihilfeanspruch erhöht, wird die Umstellung und Reduzierung des Restkostentarifes der PKV auf 30% zu einer unmittelbaren Beitragsreduzierung führen.
Beachten Sie bitte aber auch, dass Ihr Beihilfeanspruch z.B. bei Fortfall eines Kindes aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis (z.B. bei Beginn einer Ausbildung oder entfallen aus dem Familienzuschlag spätestens i.d.R 25. Lebensjahr), bis zum Versorgungsbezug (z.B. Pensionierung) wieder auf 50% zurückfällt (Beamte mit 2 Kindern) und die PKV dann wieder vorübergehend umgestellt werden muss, was dann bei Berücksichtigung des dann erreichten Alters zu höheren Beiträgen für einige Jahre führen kann!
Eine Lösung hierfür könnte sein, mit der jetzigen Tarifänderung eine Anwartschaftsversicherung auf den nun entfallenden Versicherungsanteil zu beantragen. Diese würde dann bei Beihilfeänderung unter Berücksichtigung Ihres ursprünglichen Eintrittsalters aktiviert werden können und hätte dann einen geringeren „Beitragssprung“ zur Folge. Beamte mit 3 oder mehr Kindern bleiben dauerhaft bei 70% Beihilfe.
Als Entlastung der Beiträge im Alter empfiehlt sich ggf. auch die Hinzunahme eines Beitragsentlastungstarif.
Beihilfesätze in Baden-Württemberg zum 01.01.2023 – Angehörige / Ehegatten von Beamten
Für privat versicherte Angehörige von Beamten (Ehegatten/Lebenspartner) mit Beihilfeanspruch für Angehörige ergibt sich eine unmittelbare Beitragsreduzierung, da die Restkostenversicherung in der PKV auf 30% reduziert werden kann.
Ihre Personengruppe ist in der Krankenversicherung ein besonderer „Problemfall“, denn weder der Gesetzgeber, noch die Versicherungswirtschaft bietet eine zweckmäßige Lösung für einen späteren Fortfall des Beihilfeanspruches wenn keine Möglichkeit der Rückkehr mehr in die GKV besteht, z.B. bei Scheidung oder Überschreiten der Einkommensgrenzen – in den meisten Ländern zwischen 17.000 und 20.000€ Jahreseinkünfte. Entfällt zu einem später Zeitpunkt der Beihilfeanspruch, muss nämlich innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Versicherungsschutz in der PKV auf 100% umgestellt werden (vergl. §199 2 VVG), was regelmäßig dann zu hohen Versicherungsbeiträgen führt.
Eine Teillösung ist die frühzeitige Mitversichern eines Beitragsentlastungstarif, wodurch zumindest bei Versicherten im Rentenalter Beiträge abgemildert werden können.
Sonderfall Professoren/Professorinnen
Für Professoren und Professorinnen, die in Zukunft Versorgungsbezüge erhalten, haben wie bei anderen Beamten auch die vorgeschriebenen Situationen Relevanz.
Nach meiner Wahrnehmung werden aber auch zunehmend wieder Emeritierungen („Teilruhestand”) vorgenommen.
Diese auch im „Rentenalter“ weiterhin, wenn in der Regel auch nur Anteilig, wahrgenommene Tätigkeit kann dazu führen, dass dann der Beihilfeanspruch bei 50% bestehen bleibt (die Kinder dürften dann ja „aus dem Haus” sein) und nicht wie im Versorgungsbezug auf 70% steigt.
Wenn Sie sich nun für die Absicherung in der PKV mit einer Kurzstufe (30+20%) die nur bis zum Versorgungsbezug / Pensionsalter gilt versichert und auf diesen Anteil keine Rückstellungen gebildet haben, müssen Sie dann mit dem dann erreichten Alter 20% weiterversichern, was voraussichtlich teurer werden könnte, als wenn Sie weiterhin Alterungsrückstellungen bilden würden.
Zwei Lösungsansätze:
- Wenn Sie ohnehin aktuell einen Anspruch von 50% Beihilfe haben (keine weiteren 2 Anspruchsberechtigten) können Sie die bisherige Tarifstufe mit vollen Alterungsrückstellungen beibehalten, die sich dann auch bei späterer Umstellung beitragsmindern auswirken kann.
- Nehmen Sie einen Beitragsentlastungstarif hinzu um solche Beitragssprünge bei Emeritierung abzufedern. Weiterer Effekt hierbei ist, dass auch wenn Sie Versorgungsbezüge mit einem Anspruch auf 70% Beihilfe erhalten, sich der Entlastungstarif beitragsmindernd auswirkt.
Änderung der Beihilfesätze in Baden-Württemberg – Ergänzung durch Beitragsentlastungstarife
Beitragsentlastungstarife stellen, vereinfacht beschrieben, einen „vorweggenommenen“ Versicherungsbeitrag da, weswegen diese Beiträge auch wie in der PKV steuermindernd auswirken können. Mehr dazu auch im Beitrag: “Beitragsentlastung – Ein Baustein der PKV“
Sie zahlen also heute einen höheren (zusätzlichen) Krankenversicherungsbeitrag, der Ihnen im Rentenalter entsprechend angerechnet wird und sich dann beitragsmindernd auswirkt.
Bei Angestellten sind solche Ergänzungsbausteine sehr interessant, da sich im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses zu PKV auch der Arbeitgeber entsprechend beteilig. Bei Beamten fehlt zwar der „Arbeitgeberanteil“, aber die steuermindernden Auswirkungen können ebenso gegeben sein und bei aktuell steigenden Zinsen werden solche Tarife auch für Beamte wieder zunehmend interessanter.
Beiträge zu Ergänzungstarifen sind von der gewünschten/möglichen Umfang und Alter abgängig und daher individuell zu berechnen.
Der Artikel wurde von meinem Kollegen und Spezialisten für Beihilfeberechtigte und Beamte, Hr. Lars U. Harms verfasst. Fragen hierzu, beantwortet er Ihnen gern über die Anfrage Beamte.