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ACHTUNG! Wenn Ihr Bruttogehalt in 2018 zwischen 59.400€ und 60.750€ liegt

Neues Jahr, neues Glück und so gibt es auch im Jahr 2018 eine Gruppe von Arbeitnehmern, welche genau in dieser “Lücke” liegen. Dabei geht es um das Jahreseinkommen, welches für die JAEG (Jahresarbeitentgeltgrenze) eine wichtige Rolle spielt.

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Nun gibt es auch zum 01. 01. 2019 eine Veränderung der JAEG und damit fallen Menschen aus der Versicherungsfreiheit heraus und werden wieder versicherungspflichtig.

Arbeitgeberzuschuss 2019 und Sozialversicherungswerte 2019

Auch gibt es die Arbeitnehmer, welche bisher dachten “ich kann mich ab 01. 01. privat versichern” und nun mit dem Einkommen unter der neuen Grenze liegen. Daher schauen wir uns heute die unterschiedlichen Konstellationen einmal an und betrachten dabei die

  • bisher PKV versicherten Arbeitnehmer mit einem Einkommen zwischen 59.400€ und 60.750€
  • bisher noch GKV versicherten Arbeitnehmer mit einem Einkommen zwischen 59.400€ und 60.750€
  • Arbeitnehmer mit neuem Arbeitsvertrag ab 01. 01. 19 und einem Einkommen zwischen 59.400€ und 60.750€

Alle drei Fälle haben einige Besonderheiten, welche es separat zu betrachten gilt. Daher beginnen wir mit denen, für die eine solche Änderung gravierende Folgen haben kann. Die bisher privat versicherten Arbeitnehmer, die die neue Grenze nicht erreichen.

Fall 1: Sie sind bisher privat krankenversichert mit einem Einkommen zwischen 59.400€ und 60.750€

Für Sie ändert sich einiges ab dem 01. 01., es sei denn das Einkommen erhöht sich noch. Wer aber in 2018 (!!) ein Einkommen über 59.400€ hat und privat krankenversichert ist, für den kann es ab dem 01. 01. zu einer Versicherungspflicht und damit der Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse kommen.

Warum?

Erhöht der Gesetzgeber die Jahresarbeitentgeltgrenze und fällt der Arbeitnehmer DURCH DIESE ERHÖHUNG unter die neue Grenze, so tritt zunächst einmal Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse ein. Wer also zum Beispiel 60.000€ Bruttojahreseinkommen in 2018 hatte, der verlässt seine PKV zum 01.01.2019, denn die neue Grenze in 2019 wird nicht erreicht.

Es gilt eine Besonderheit – in der PKV bleiben wenn gewünscht

Fallen Sie unter die neue Grenze, weil sich diese in 2019 erhöht, so haben Sie eine Wahl. Anders sieht es aber aus, wenn sich Ihr Einkommen verringert, dann gibt es keine Wahlmöglichkeit. Grundlage für die Wahl in der PKV zu bleiben oder in die GKV zu wechseln sind die Regelungen in §8 des Sozialgesetzbuches V.

§ 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
(…)
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Dabei müssen mehrere Punkte beachtet werden. Bitte bedenken Sie auch, dass es hier Fristen gibt. Allein durch das Verstreichen der Frist kann die Möglichkeit der Befreiung entfallen und eine solche nicht mehr machbar sein.

1.) Der Antrag muss bei der (letzten) Krankenkasse gestellt werden, NICHT bei der PKV

2.) Der Antrag KANN vor dem 1.1. gestellt werden und sollte das auch. Sonst bleiben aber noch drei Monate nach dem 1. Januar Zeit. Hier ist es wichtig, dass der Antrag NUR DANN noch rückwirkend gilt, wenn keine Leistungen der GKV genutzt werden. Sonst müssen Sie dennoch erst in die GKV

3.) Es muss ein anderweitiger Versicherungsschutz nachgewiesen werden.

Befreiung ist FÜR DIESEN GRUND unwiderruflich

Aber nicht für andere. Diese Formulierung ist für viele eher abschreckend. Da folgen direkt Fragen wie: “Was ist wenn ich mal arbeitslos werde?” Dann tritt aber aus einem anderen Grund eine Versicherungspflicht ein. Auch wenn Sie später ein anderes Einkommen haben und dadurch unter der Grenze liegen, werden Sie wieder versicherungspflichtig. Nur für den Grund der Erhöhung der Grenze und damit eintretender Versicherungspflicht sind Sie befreit. Wird also die JAEG in 2020 wieder erhöht und Sie rutschen erneut drunter, dann tritt für diesen Grund KEINE neue Versicherungspflicht ein.

FAZIT: Wer heute privat versichert ist und durch die neue JAEG unter die Grenze rutscht (ohne dass sich das Einkommen reduziert), der kann sich befreien lassen und in der PKV bleiben, ODER in die GKV zurückkehren. (dann bitte Anwartschaft und Zusatzversicherung ohne Gesundheitsprüfung bedenken)

Fall 2: Sie sind bisher gesetzlich krankenversichert mit einem Einkommen zwischen 59.400€ und 60.750€

Sie hatten sich schon gefreut? Mit 60.500 EUR Jahreseinkommen sollten Sie die Grenze in 2018 überschreiten und wollten sich ab 01. Januar 2019 privat versichert? Leider muss ich Sie dann enttäuschen. Ein Verlassen der gesetzlichen Krankenkasse ist nur dann möglich, wenn nicht nur die Grenze 2018, sondern auch die voraussichtliche Grenze 2019 überschritten würde. Das ist bei 60.500 € nicht der Fall. Grundlage ist hier der §5 des, Sie ahnen es, Sozialgesetzbuches V.

§ 6 SGB V Versicherungsfreiheit

(…)
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

Nur wer beide Grenzen überschritten hat bzw. überschreiten wird, der kann sich ab 2019 entscheiden. Sollte es also der Wunsch sein, sich in der privaten Krankenversicherung versichern zu wollen, so MUSS IHR EINKOMMEN 2018 auch die neue Grenze von 60.750€ überschreiten. Daher:

1.) Prüfen Sie Ihr Jahreseinkommen 2018 rechtzeitig

2.) Liegt es knapp unter den 60.750€ ist es nun eine gute Gelegenheit mit dem Arbeitgeber zu verhandeln

3.) Die Lohnerhöhung muss dauerhaft sein, Sonderzahlungen oder Urlaubs-/ Weihnachtsgelder müssen vertraglich vereinbart gezahlt werden.

4.) einmalige Sonderzahlungen reichen unter Umständen nicht aus

Fall 3: Neuer Arbeitsvertrag mit einem Einkommen zwischen 59.400€ und 60.750€

Egal ob Sie zum 01.10, 01. 11., 01. 12. oder erst in 2019 einen neuen Job beginnen. Mit einem Einkommen in dem oben genannten Bereich, also unter 60.750€ können Sie unter Umständen ab dem 01. 01. 2019 nicht mehr in der PKV bleiben. Beginnt das Arbeitsverhältnis noch in 2018 und erreicht Ihr Einkommen (hochgerechnet) den Wert 2018, so wären Sie zunächst für 2018 noch freiwillig versichert und könnten in die PKV.

Ab dem 01. Januar gilt dann aber der FALL 1 hier aus dem Beitrag und Sie müssen Ihre Befreiungsoptionen nutzen. Tun Sie dieses nicht, werden Sie in 2019 wieder in der GKV versichert sein.

Beginnt der neue Arbeitsvertrag erst am 01. Januar oder später, so muss das dort vereinbarte Jahresgehalt (hochgerechnet auf 12 Monate) die neue Grenze für 2019 (60.750) überschreiten.

Auch hier gilt. Verhandeln Sie rechtzeig mit Ihrem Arbeitgeber, denn am Ende des Jahres wird diese Gestaltung meist deutlich schwieriger.

In den nächsten Beiträgen beschäftigen wir uns dann mit Fragen zum Thema Gestaltung. Dazu gehören die Hinzunahme oder die Herausnahme von einer betrieblichen Altersvorsorge um so unter oder über die Grenze zu kommen und das gewünschte Ziel (Wechsel in die PKV, Rückkehr in die GKV) zu erreichen.

Weitere Zahlen und Sozialversicherungswerte finden Sie hier:

Rückkehr zur paritätischen Versorgung in der GKV – mehr Arbeitgeberzuschuss für PKV Versicherte

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