Diese Frage wird immer wieder gestellt. “Brauchen Hausfrauen/ Hausmänner eigentlich auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung und können diese überhaupt berufsunfähig werden?”
Oftmals haben gerade gut verdienende Eltern die folgende Situation: Ein Partner arbeitet und verdient überdurchschnittlich gut. Der andere Partner nutzt die Zeit/ Elternzeit um mit dem, gerade geborenen Nachwuchs zu Hause zu bleiben.
Klar ist meist, der Verdiener muss gegen das Risiko einer eintretenden Berufsunfähigkeitsversicherung ausreichend (Tipps zur richtigen Rentenhöhe) versichert sein. Das wird sicher kaum jemand in Frage stellen, denn gerade wenn dieser Partner krank und/ oder berufsunfähig wird, so muss es zu einer entsprechenden Ersatzleistung kommen.
Doch was ist mit dem anderen Elternteil? Kann dieser auch berufsunfähig werden, obwohl dieser gar keinen Beruf ausübt und sich der Erziehung der Kinder widmet? Muss eine Absicherung her und falls ja in welcher Höhe?
Zunächst muss unterschieden werden, ob bereits aus vorherigen Zeiten (des Berufslebens) ein solcher Schutz besteht. Ist dem so, so achten Sie dringend darauf, wie die Leistungen bei vorübergehendem oder gänzlichen Ausscheiden aus dem Beruf aussehen. Beispiele und Bedingungsaussagen finden Sie auch im Leitfaden für die Berufsunfähigkeitsversicherung, den Sie im Downloadbereich kostenfrei als pdf beziehen können. Eine solche Aussage könnte wie folgt lauten:
(2.6) Scheidet der Versicherte vorübergehend oder endgültig aus seiner Erwerbstätigkeit aus, besteht während der restlichen Versicherungsdauer weiterhin Versicherungsschutz für die zuletzt vor Ausscheiden ausgeübte berufliche Tätigkeit gemäß Nr. 2.1. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Erwerbstätigkeit entspricht. (Tarif BV10, Alte Leipziger)
Damit ist bei einer solchen Formulierung sichergestellt, dass der Kunde nicht schlechter gestellt wird als vorher und der versicherte Beruf gilt. Anders bei diesem Tarif:
(5) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen einer nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben eingetretenen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, dass die versicherte Person außer Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben, zu der sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer Lebensstellung beim Ausscheiden aus dem Berufsleben entspricht.
Ein Ausscheiden aus dem Berufsleben liegt nicht vor, wenn es sich nur um eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung von bis zu 3 Jahren handelt (z. B. wegen Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Zivil- oder Grundwehrdienst); in diesen Fällen sind bei der Frage, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 vorliegt, der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf und die damit verbundene Lebensstellung maßgeblich. (Quelle: Aachen Münchener, Tarif BUV)
Hier wird es bereits schwieriger, wenn die 3 Jahre als Zeitraum überschritten werden. Dieses kann durch Elternzeit und anschließende Arbeitslosigkeit oder auch ein weiteres Kind passieren. Daher prüfen Sie einen eventuell bestehenden Vertrag bitte sorgfältig auf dieses und weitere Auswahlkriterien.
Aber zurück zur Frage der Berufsunfähigkeitsabsicherung von Hausfrauen und -männern:
Vor mehr als einem Jahr hatte ich die Frage “Kann Mama auch berufsunfähig werden?” bereits in einem Blogbeitrag behandelt. In meiner heutigen Beratung stellte der Kunde aber noch eine andere, weitergehende These auf. Dabei sagte dieser:
“Klar braucht meine Frau auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Stellen Sie sich mal vor, sie wäre nicht mehr in der Lage den Haushalt -zu schmeißen- und sich um unser Kind zu kümmern. Dann müsste ich doch meine Arbeitszeit verringern und mich um die Kinder, das Abholen und Bringen zum Kindergarten, Einkäufe etc. kümmern. Dadurch verringert sich mein Einkommen mindestens mal um ein Drittel und das könnten wir uns gar nicht leisten. Natürlich könnte ich auch jemanden beschäftigen dafür, aber auch der muss ja bezahlt werden.”
Und genau damit hat er Recht. Die Tätigkeit von Hausfrauen und -männern ist natürlich eine “werthaltige” Tätigkeit. Kann diese nicht mehr ausgeübt werden, so sollte eine entsprechende Absicherung vorhanden sein. Dieses gilt im Übrigen nicht nur wenn Kinder da sind, sondern generell.
Was ist zu beachten?
Bei vielen Gesellschaften gelten Höchstgrenzen für die monatlich versicherbare Rente. Diese sind einzuhalten und können im Einzelfall auch einmal zu niedrig sein. Daher ermitteln Sei am beten zunächst den Bedarf. Dazu überlegen Sie bitte welche Kosten Sie aufwenden müss(t)en, um eine dritte Person zu beschäftigen um den Haushalt zu führen, Wäsche zu waschen, die Kinder zu betreuen etc. Nachdem dieses geklärt ist, achten Sie bei der Tarifauswahl auch auf Optionsrechte und Nachversicherungsmöglichkeiten.
Kann die Rente und das Endalter ggf. ohne neue Risikoprüfung angepasst werden, falls die/ der Versicherte in einen neuen Beruf wechselt? Welcher Beruf/ Welche Berufsgruppe wird dann zu Grunde gelegt?
Weiterführende Informationen: