Liebe Leser,
aufgrund vieler Anfragen zum Thema Abgeltungssteuer und “Was soll/ muss ich denn tun” hier einige kurze Anmerkungen und Denkanstöße.
Zunächst klingt alles einfach. Ab 2009 werden Einkünfte direkt an der Quelle besteuert und die Bank/ das Institut führt pauschal 25% der Erträge an das Finanzamt ab. Der Kunde muss (bis auf wenige Ausnahmen) keine Erträge mehr in der Einkommensteuererklärung angeben, denn die 25% sind eh weg.
Ganz so einfach ist es aber dann leider doch nicht, denn keine Regel ohne Ausnahme(n).
So kommen zunächst zu den 25% der Solidaritätszuschlag dazu, weiterhin (wenn Mitglied) die Kirchensteuer so das sich die effektive Belastung dann auf 26,375% und bei Kirchenmitgliedern (je nach Bundesland) auf bis zu 27,99% erhöht. Toll oder?
Ich möchte hier heute nur- wie die Überschrift verheißen lässt- nur zwei Sparformen betrachten die sich in der Vergangenheit bei vielen Anlegern großer Beliebtheit erfreuten. Zum einen die Fondssparpläne, zum Anderen die Fondgebundenen Versicherungsprodukte.
Die Fonds allgemein:
Ab 2009 unterliegen generell auch die Investmentfonds der Abgeltungssteuer. Diese müssen zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds unterschieden werden. Bei Zins- und Dividendenerträgen ergeben sich noch recht ähnliche Effekte. Bei ausschüttenden Fonds werden diese zum Zeitpunkt der Auszahlung (der Zinsen/Dividenden) mit der Abgeltungssteuer belegt. Bei den wiederanlegenden Fonds gibt es ja keine Ausschüttung und somit nutzt man hier das Geschäftsjahresende als Datum. Die Besteuerung von Zwischengewinnen bleibt auch nach der Abgeltungssteuer bestehen.
Bei den Kursgewinnen ergeben sich jedoch hier gewaltige Unterschiede. Bei ausschüttenden Fonds erfolgt die Besteuerung sofort bei der Ausschüttung, bei thesaurierenden Fonds können die Erträge zunächst zur Wiederanlage genutzt werden. Die Besteuerung erfolgt hier erst, wenn diese in den Besitz des Kunden gelangen. Dieses geschieht immer dann, wenn der Anteilseigner die Anteile verkauft oder zurückgibt. Bei der langen Haltedauer ergibt sich hier ein gravierender Unterschied.
Fondssparpläne:
Hier wird jede einzelne Einzahlung wie eine Einmalzahlung behandelt. Nach dem 31.12.2008 eingezahlte Beträge unterliegen somit der neuen Regelung. Es gelten die oben genannten Regelungen für Fonds.
Fondgebundene Lebens-/ Rentenprodukte:
Diese Produkte sind quasi der “Gewinner der Reform”. Warum? Die Zinsen-/ Dividenden und Kursgewinne, die innerhalb der Laufzeit anfallen verbleiben bis zur Auszahlung oder zum Rückkauf (Kündigung) unbesteuert. Das eingezahlte Kapital lässt sich somit mit Zins- und Zinseszins Effekt über die Jahre und Jahrzehnte unvermindert zur Vermehrung nutzen. In der Regel sind die Einkünfte im Alter geringer als im Erwerbsleben so das sich hier bei (Teil-) Auszahlungen ein weiterer positiver Effekt ergibt.
Betrachten möchte ich hier die Regelung für neue und alle Verträge nach dem 31.12.2004. Für diese gilt bei Einhaltung der Voraussetzungen (mind. 12 Jahre Laufzeit, Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr) eine Besteuerung nur auf die halben Erträge. Selbst bei einem Spitzensteuersatz von 47,5% schneiden Anleger noch besser ab als bei einer pauschalen Abgeltungssteuer von 25%+ Soli.
Lässt man sich die Summe nicht als Kapital einmalig sondern als monatliche Rente auszahlen so stellt sich der Effekt noch günstiger dar, denn hier wird nur der so genannte Ertragsanteil besteuert.
Riester- und Rürupverträge sind nicht betroffen, denn diese unterliegen nicht der Abgeltungssteuer sondern der nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase.
Sie sehen, es gibt vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten um die Besteuerung zu optimieren. Einige Anbieter nutzen den Vorteil des Versicherungsmantels, gestatten aber ähnliche Flexibilität wie ein Depot und bieten mehr als 6.000 Fonds zur Auswahl.
Welche Variante für Sie in Frage kommt oder die richtige ist ist pauschal nicht zu sagen, lassen Sie sich beraten und ihr individuelles Angebot erstellen. Ich helfe Ihnen gern weiter.
Ihr
Sven Hennig