Es ist jedes Jahr gleich. Arbeitnehmer schauen sich zum Jahresende Ihr Einkommen an und einige freuen sich über ein höheres Einkommen im Vorjahresvergleich. Dabei gibt es eine Reihe von Versicherten, welche nicht nur mehr Geld in der Tasche haben, sondern auch solche die sich von human entschieden können wo und wie sie versichert sein wollen. Doch ganz so einfach und simpel ist es dann doch nicht, es sind einige Hürden zu nehmen, Abläufe zu beachten, nur so funktioniert ein Wechsel auch richtig.
Wer wird zum Jahresanfang versicherungsfrei?
Bevor sich diese Frage beantworten lässt, sind zwei “Zahlen wichtig”. Dabei handelt es sich um die so genannte Jahresarbeitentgeltgrenze. Aber nicht nur die aus 2018 ist wichtig, auch und insbesondere die für 2019 spielt schon heute eine Rolle. (alle Werte finden Sie in der Übersicht)
JAEG 2018: 59.400 EUR
JAEG 2019: 60.750 EUR
Noch eins! Es sind immer Jahreswerte. Natürlich lassen sich diese zur Vereinfachung durch zwölf teilen und man hat einen Wert pro Monat, am Ende ist für die Betrachtung aber immer der Wert über das Jahr wichtig.
Wer also in 2018 bereits das komplette Jahr beschäftigt war, der muss nicht nur die Grenze für 2018 erreichen, nein, auch die neue Grenze für das folgende Jahr muss überschritten werden. Dieses muss jedoch mit dem Einkommen aus 2018 passieren.
Die rechtliche Grundlage zeigt und der Paragraph 5 des Sozialgesetzbuches Nr. 5. Dort heißt es:
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
Vereinfacht ausgedrückt bedeutet es also: Nur wer im Jahr 2018 ein Bruttoeinkommen (was alles zur JAEG zählt lesen Sie hier) von 60.751 EUR oder mehr hat(te), nur der wird ab dem 1. Januar versicherungsfrei und kann sich zwischen den beiden Systemen GKV und PKV selbst entscheiden. Wer hingegen bei einem Einkommen zwischen 59.400 EUR und 60.750 EUR liegt, der bleibt auch weiterhin versicherungspflichtig.
Ausnahme: Beginnen Sie zum 01.11. oder 01.12.2018 ein neues Arbeitsverhältnis und ergibt das hochgerechnete monatliche Bruttoeinkommen einen Wert größer 59.400 EUR, dann sind Sie von Beginn der neuen Tätigkeit versicherungsfrei. Ab dem 01. 01. würden Sie dann versicherungspflichtig, können sich aber von dieser Pflicht befreien lassen.
Welches Einkommen muss wann erreicht werden?
Wie bereits erklärt gibt es unterschiedliche Szenarien.
laufendes Arbeitsverhältnis im gesamten Jahr 2018:
Einkommen muss, auf das Jahr 2018 gerechnet, die neue Grenze von 60.750 EUR überschreiten.
neues Arbeitsverhältnis in 2018 begründet, keine 12 Monate beschäftigt:
Das hochgerechnete (und damit fiktive) Bruttojahreseinkommen für 2018 muss > 59.400 EUR sein. Bereits heute haben Sie auf Ihrer Lohnabrechnung einen Hinweis auf die freiwillige Versicherung. Dort findet sich eine Position “Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung” und diese zeigt an, dass Sie bereits heute freiwillig gesetzlich versichert sind.
ACHTUNG nur bei dem Unterschreiten der neuen Grenze von 2019, wie bereits oben beschrieben.
neues Arbeitsverhältnis ab 01. 01. 2019 oder später:
Es muss zwingend die neue Grenze erreicht werden. Dabei wird bei dem Neubeginn des Arbeitsvertrages zu Beginn der Wert fiktiv berechnet. Wer also einen neuen Arbeitsvertrag mit einem monatlichen Bruttogehalt von 5.062,50 EUR oder mehr unterschreibt, der ist von Beginn an freiwillig versichert in der GKV oder versichert sich ab sofort privat.
Wann kann ich mich für die PKV entscheiden?
Wer also bisher gesetzlich versichert ist oder war und nun erfahren hat, sein Einkommen überschreitet auch die 60.750 EUR (JAEG 2019), der kann sich ab Januar zwischen beiden Systemen entscheiden. Für das Jahr 2018 besteht jedoch weiterhin Versicherungspflicht und damit ist hier die gesetzliche Krankenkasse (GKV) nicht zu verlassen. Ab dem 01. Januar sieht das aber anders aus.
Der mögliche Wechsel ist damit erst ZUM 01. Januar 2019 möglich.
Welche Schritte sollten Sie noch in 2018 unternehmen?
Nun gibt es dennoch, auch wenn Sie erst im Januar wechseln können und dürfen, Schritte, welche Sie in 2018 schon unternehmen sollten. In der privaten Krankenversicherung gilt bei fast allen Versicherern das Kalenderjahr-Prinzip um das Eintrittsalter zu ermitteln. Wie das genau funktioniert, habe ich hier in einem Beitrag erklärt.
Daher kann es sinnvoll sein, noch im Jahr 2018 die erforderlichen Schritte zu unternehmen und sich das alte Eintrittsalter zu sichern. Das kann und sollte aber nicht voreilig geschehen.
Eine Anwartschaft sichert das heutige Alter
Da das Eintrittsalter über die Höhe der Prämien entscheidet und diese dauerhaft beeinflusst, sind auch kleine Unterschiede von 5, 10 oder 15 EUR pro Monat Auslöser für große Beitragsunterschiede.
Wer mit Anfang dreißig eine Private Krankenversicherung abschließen möchte, der kann durch eine Anwartschaft für den Monat Dezember somit schnell einige tausend Euro sparen.
Ein Beispiel eines meiner aktuellen Beratungskunden. Dieser wird erst zum 01. Januar versicherungsfrei. Zwischen dem Beitrag in 2018 und dem, den er in 2019 zahlen müsste, liegen 15,52 EUR.
Gehen wir von einer Laufzeit von knapp 40 Jahren aus, dann wäre er 71, so belaufen sich die Mehrkosten aufgrund des höheren Eintrittsalters immerhin auf
7,15,42 EUR * 12 Monate * 40 Jahre = 7.401,60 EUR
Davon entfallen noch einige Euro auf den Arbeitgeber und auf die veränderte Lohnsteuer. Aber auch Beitragsanpassungen in der Zukunft haben wir dabei noch nicht berücksichtigt, dadurch wird die Ersparnis eher größer.
Mit einer Anwartschaft sichert sich der Interessent aber das Eintrittsalter 2018. Diese kostet jedoch Geld. Je nach Unternehmen fallen hier zwischen 100 und 200 EUR für den Monat Dezember an und das ohne eine Leistung bei Krankheit. Der Betrag dient nur dazu, das Eintrittsalter und den Gesundheitszustand zu sichern.
Dennoch ist der Aufwand für die Anwartschaft eher überschaubar, zumindest wenn wir über einen Monat sprechen. Es macht weniger Sinn, wenn diese für mehrere Monate oder Jahre benötigt wird, aber zum Jahresende ist diese in den meisten Fällen sehr sinnvoll.
Achtung! Auswahl der Anwartschaft so sorgfältig, wie den Schutz selbst
Dabei wird die Anwartschaft immer für den Tarif und bei der Gesellschaft abgeschlossen, bei der später auch der Versicherungsschutz bestehen soll. Das setzt jedoch voraus, dass die Auswahl der Tarife, das Auswerten von Auswahlkriterien bereits abgeschlossen ist.
Lassen Sie sich daher damit nicht Zeit bis zum Jahresende, dann ist es schnell zu spät und nicht mehr zu schaffen. Auch wir als Ihr Berater haben am Jahresende nicht unbegrenzt Kapazitäten.
Wer also zum Jahresende in die PKV kann und möchte und dieses heute schon weiß, der sollte sich jetzt um die Auswahl der Tarife, das Festlegen von Kriterien und die Beratung kümmern. Nur so ist ein entspannter und durchdachter Wechsel möglich.
Weitere Informationen finden Sie auch hier: