UPDATE: Bundestag billigt das GKV-Finanzierungsgesetz-GKV-FinG, 3-Jahresgrenze in der PKV ist Geschichte
Im Jahre 2007 wurde, genauer im Februar 2007, die so genannte Drei-Jahres-Grenze eingeführt. Danach dürfen Angestellte, auch wenn diese über der so genannten Versicherungspflichtgrenze liegen, erst dann in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln, wenn diese drei Jahre lang diesen Zustand innehalten.
Grundlage ist die Änderung des Sozialgesetzbuches V, welche im Februar 2007 in Kraft trat.
§6 SGB V lautet: (1) Versicherungsfrei sind
1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
Doch schauen wir uns zunächst einmal an, welche Grenze denn nun überschritten sein muss und wie hoch diese in dem jeweiligen Jahr lag.
Es handelt sich um die so genannte Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) welche Jahr für Jahr angepasst worden ist. Voraussetzung ist also, das diese in den Jahren 2007, 2008 und 2009 überschritten wurde (dieses kann auf der Lohnabrechnung entnommen werden) und zusätzlich voraussichtlich auch für 2010 überschritten wird.
2007 – 47.700 EUR
2008 – 48.150 EUR
2009 – 48.600 EUR
2010 – 49.950 EUR
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, ist in der gesetzlichen Krankenkasse zunächst freiwillig versichert. Somit kann dieser, falls gewünscht und geeignet in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Auch bei Unterbrechnung des Zeitraumen wegen Erziehungszeit/ Elterngeldbezug wird eine Überschreitung unter bestimmten Umständen angenommen.
Das Vertragsverhältnis mit der gesetzlichen Krankenkasse endet dann, nach Ablauf der drei Jahre. Hier sieht das Sozialgesetzbuch V ebenfalls eine Regelung vor.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Demnach sind all die, deren Einkommen in den oben genannten Jahren über der Grenze lag, ab 01. 01. 2010 freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse und können diese mit Frist zum Ende des übernächsten Monats beenden.
Dieses ist aber nicht eilig, denn auch später geht es immer noch mit gleicher Frist. Daher sollte eine entsprechende Entscheidung nur sehr sorgfältig getroffen werden. Der Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) bringt neben vielen Vorteilen auch Nachteile, die bedacht und berücksichtig werden sollten. Nur wenn eine so lebenslange Entscheidung fundiert und auch unter Kenntnis von Ausschlüssen oder Unterschieden getroffen wurde ist diese langfristig sinnvoll.
Weiterführende Informationen:
Allgemeine Infos im Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung
Spezielle Infos zu den Auswahlkriterien der geeigneten PKV