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Familienversicherung von der GKV beendet – Kind rückwirkend versichern

Kann ich mein Kind rückwirkend versichern und welche PKV nommt mein Kind auf, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Familienversicherung rückwirkend beendet hat? Diese Frage beantworten wir hier ebenso, wie vorbeugende Maßnahmen, damit Ihnen in Zukunft viel Ärger erspart bleibt.

Eine Frage, welche sich in den vergangenen Wochen und Monaten wieder häufiger in meinem Live-Chat, aber auch in Anfragen zur privaten Krankenversicherung findet. Kann ich mein Kind rückwirkend versichern?

Über das Thema Familienversicherung habe ich schon vielfach geschrieben und auch über die Tatsache, wann eine gesetzliche Krankenkasse eine Familienversicherung auch rückwirkend beenden kann. Damit es gar nicht so weit kommt, sollten Sie sich rechtzeitig selbst informieren, wann eine Familienversicherung für ihre Kinder beendet wird. Es ist immer hilfreich proaktiv, den Fragebogen zur Familienversicherung auszufüllen und gar nicht Gefahr zu laufen, in eine große Nachzahlung zu rutschen. Zunächst einmal hier die Verlinkung zu den ausführlichen, älteren Beiträgen.

  1. Familienversicherung beendet und hohe Nachzahlung von der GKV gefordert?
  2. Wann ist eine Meldung an die gesetzliche Krankenkasse erforderlich?
  3. Das Gesamteinkommen zur Bewertung der Familienversicherung – was ist das?
  4. Viele weitere Beiträge zur Familienversicherung

Besteht die Familienversicherung für das Kind noch?

Ob die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung, in der gesetzlichen Krankenkasse noch erfüllt sind und ihr Kind somit keine Beiträge zahlen muss, das finden Sie am einfachsten mit der unten stehenden Übersicht heraus. Diese können Sie sich kostenfrei als PDF-Datei gerne herunterladen.

In der Praxis ist es nun aber so, dass sich die Voraussetzungen auch innerhalb eines Jahres ändern können und die gesetzliche Krankenkasse manchmal gar nichts davon weiß. Dabei gibt es eine Reihe von Ereignissen und Gründen, dass ein Anspruch auf die Familienversicherung auch kurzfristig entfallen kann. Diese sind zum Beispiel:

  • Heirat der Eltern
  • Scheidung der Eltern
  • Erhalt des Steuerbescheides
  • Beginn einer Selbstständigkeit oder das Ende der selbigen

Ich kann gut verstehen, wenn bei diesen Ereignissen nicht zuallererst an die Familienversicherung der Kinder gedacht und die Karte der gesetzlichen Krankenkasse einfach weiter bei Arztbesuchen genutzt wird. Aber auch die andere Seite passiert, dass Menschen einfach glauben. Die gesetzliche Krankenkasse merkt es wohl nicht und die werden sich schon melden, wenn ich etwas zahlen soll. Das tun sie auch. Aber dann führt es oftmals zu großen Nachzahlungen und viel Ärger und Theater.

Die gesetzliche Krankenkasse kann nämlich auch für einige Jahre rückwirkend die Beiträge berechnen und dann ist ein schneller und vor allem rückwirkender Wechsel in die private Krankenversicherung nur noch so schwer oder gar nicht mehr möglich. Die kann man vorbeugen, aber dazu muss man wissen wie.

Wann muss ich die gesetzliche Krankenkasse informieren?

Oftmals herrscht die Meinung vor, dass es doch ausreichen müsste, wenn die Mutter oder der Vater der gesetzlichen Krankenkasse eine Namensänderung mitteilen, schließlich hätten die dann auch von einer Hochzeit gewusst. Ganz so einfach ist es aber nicht. Schaut man sich die gesetzlichen Grundlagen und vor allem auch die Kommentierungen und Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht an, so besteht hier eine aktive Verpflichtung, den Sozialversicherungsträger (in diesem Fall die gesetzliche Krankenkasse) zu informieren, wenn es Änderungen in dem Sozialversicherungsrechtlichen Status gibt.

Haben Sie also geheiratet oder eine Ehe wieder beendet? Dann sollten Sie recht schnell reagieren und der gesetzlichen Krankenkasse diese Information auch zukommen lassen, am besten, so, dass sie den Zugang auch beweisen können. Das kann ein Einschreiben sein, geht aber auch über das Kundenportal der gesetzlichen Krankenkasse oder deren App. Dazu füllen Sie am besten auch den Familienfragebogen gleich direkt mit aus. Hiermit sind Sie sicher, dass sie keine Information vergessen können und die gesetzliche Krankenkasse über die Einkommensverhältnisse direkt informiert ist. Eine solche Information ist immer dann nötig und wichtig, wenn ein Ehepartner in der gesetzlichen und der andere in der privaten Krankenversicherung versichert ist. Sind Sie beide gesetzlich, sollten Sie die Kasse auch informieren, dann hat es aber zumindest keine gravierenden, finanziellen Folgen für die Familienversicherung des Kindes.

Besteht der Krankenversicherungsschutz aber in verschiedenen Systemen, dann geht es in die weitere Prüfung und es spielt eine Rolle, wer wie viel verdient, wie die berufliche Situation ist, ob es eine Anstellung oder eine selbstständige Tätigkeit ist.

Kind rückwirkend versichern? Schwankendes Einkommen bei Selbstständigen – Steuerbescheid und Einkünfte

Gerade bei selbstständigen besteht die Herausforderung darin, rechtzeitig an einen Steuerbescheid zu kommen und diesen dann auch noch rechtzeitig an die Krankenkasse zu übermitteln. Oftmals ist es so, dass die Steuerbescheide erst spät, meist die Jahre später, erstellt werden und auch erst dann finale Informationen vorliegen. Wenn Sie mit einem überschreiten der Jahresarbeit Entgeltgrenze (im Jahr 2024 sind das aktuell 69.300 € Gewinn) rechnen, informieren Sie die Krankenkasse rechtzeitig. Dabei handelt es sich um eine feste Grenze, das bedeutet, dass auch ein Euro darüber ausreicht, damit die Familienversicherung nicht mehr besteht. Der genaue Termin, wann sie Beiträge für ihre Kinder in der gesetzlichen Krankenkasse zahlen müssen, hängt von vielen verschiedenen Faktoren und Rahmenbedingungen ab.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte

Doch es trifft nicht nur die selbstständigen. Auch Immobilien, Eigentümer oder Menschen mit sonstigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder der Anlage von Kapital sind hiervon betroffen. Denn auch hier werden Einkünfte im Steuerbescheid ausgewiesen und erhöhen im Zweifel den Gewinn. Besondere Herausforderungen ergeben sich, wenn neben der Selbstständigkeit andere Einkünfte vorliegen und diese zudem auch noch in der Höhe schwanken.

Auch, falls das Kind eigene Einkünfte hat, kann hier eine Familienversicherung entfallen.

Familienversicherung endet – rückwirkender Eintritt in die private Krankenversicherung?

Spätestens wenn die Post von der gesetzlichen Krankenkasse kommt, mit dem Hinweis, dass ihre Familienversicherung rückwirkend zum Zeitpunkt XYZ beendet worden ist, dann geht oftmals die große Suche los. Viele Eltern möchten dann gerne ihre Kinder rückwirkend in der privaten Krankenversicherung versichern. Oftmals und glücklicherweise waren die Kinder nicht viel krank, hatten also maximal Vorsorgeuntersuchungen und die Impfungen und sonst glücklicherweise keine größeren Kosten. Daher gehen viele Eltern davon aus, dass die Kinder nun einfach rückwirkend in der PKV Beiträge zahlen und die gesetzliche Krankenkasse sie einfach herauslässt. Dem ist aber nicht so, denn ganz so einfach ist es jedoch auch nicht.

Verstärkt herrscht die Meinung, dass es für die private Krankenversicherung doch ein Anführungszeichen „gutes Geschäft wäre“ wenn die Kinder jetzt einfach rückwirkend versichert werden und doch gar keine Leistungen mehr nutzen könnten. Das mag ausleihen Sicht so aussehen, in der Praxis funktioniert es aber nicht. Viele private Krankenversicherungen versichern nur einige Monate rückwirkend und auch nur dann, wenn wirklich keine Leistungen in der Vergangenheit beansprucht worden oder auf die Erstattung solcher Leistungen verzichtet wird. Die gesetzliche Krankenkasse hingegen kann bei einem rückwirkenden Ende der Familienversicherung und einem Nachweis der privaten Krankenversicherung Leistungen zurückfordern, welche sie vielleicht für Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen ausgegeben hat.

Kind rückwirkend versichern – ein Optionstarif kann helfen

In einem anderen Beitrag habe ich bereits in der Vergangenheit oft erklärt, worin der Unterschied zwischen einer Anwartschaft und einem Optionstarif liegt. Wer also einmal befürchtet, dass seine Kinder aus der Familienversicherung heraus fallen könnten, weil eine Hochzeit geplant ist, die Selbstständigkeit gut läuft oder andere Gründe dafür sprechen, der sollte sich rechtzeitig mit dem Optionstarif beschäftigen. Hiermit lässt sich auch rückwirkend eine Variante und eine Versicherbarkeit für die Kinder unter Umständen sicherstellen. Doch nicht ganz so vor eilig, denn der Optionstarif muss bei einer Gesellschaft bestehen, wo auch später der Versicherungstarif passt.

Eine Option bei einer Gesellschaft zu haben, wo später die Tarife in der Vollkostenversicherung gar nicht interessant sind, bringt auch rein gar nichts. Daher lassen Sie sich unbedingt vor Abschluss eines solchen Tarifes beraten und schauen Sie sich in der Perspektive schon einmal die möglichen Tarife für ihr Kind oder ihre Kinder in der jeweiligen Gesellschaft an.

Wie lange kann ich mein Kind rückwirkend privat versichern?

Ganz pauschal ist das schwierig zu sagen und kommt auf die genaueren Umstände an. Für Beamte ist das zu dem wesentlich schwieriger, da hier auch noch die Beihilfe eine Rolle spielt, dazu habe ich in einem anderen Beitrag etwas ausführlicher Stellung genommen. Handelt es sich entgegen um Eltern, die angestellt oder selbstständig sind, sind hier Möglichkeiten am Markt vorhanden. Ganz vereinfacht ist eine Versicherung ab sofort, eine Versicherung in die Zukunft, eine Absicherung bis drei oder auch bis zu zwölf Monaten in die Vergangenheit möglich. Dazu sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen. Bevor sie also sich hiermit beschäftigen, besorgen Sie bitte einmal folgende Unterlagen für Ihre Kinder.

  • Scan/ Kopie des U-Untersuchungsheftes (auch die linke, ggf. leere Seite scannen)
  • Patientenquittung von der gesetzlichen Krankenkasse (wie Sie diese anfordern, lesen Sie hier)
  • Kopie Ihrer PKV Absicherung oder die des zweiten Elternteils

Diese Unterlagen können Sie für eine erste Prüfung per E-Mail senden oder über mein Upload Portal hochladen. Im Anschluss buchen Sie sich gerne HIER einen Termin für ein Erstgespräch und führen den entsprechenden Fragebogen aus. Gemeinsam prüfen meine Beraterkollegen oder ich mit Ihnen die Frage „Welche PKV kann und wird mein Kind rückwirkend versichern?“.

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